Wenn Extremsportarten am Arbeitsplatz Einzug halten
Arbeitnehmer gehen in ihrer Freizeit immer größere Risiken ein und widmen sich sogar den extremsten Sportarten. Wenn es zu einem Unfall kommt, stellt sich die Frage nach dem Lohnanspruch
Der Arbeitgeber kann nur Richtlinien über die Ausführung der Arbeit und das Verhalten der Arbeitnehmer im Betrieb erlassen. Richtlinien über das Verhalten des Arbeitnehmers außerhalb des Unternehmens unterliegen strengen Bedingungen und müssen die ordnungsgemäße Ausführung der Arbeit gewährleisten. So kann der Arbeitgeber die Ausübung bestimmter risikoreicher Extremsportarten nicht verbieten. Bei einem Unfall im Zusammenhang mit der Ausübung Einer Extremsportart ist die Unfallversicherung jedoch berechtigt, ihre Leistungen zu kürzen oder sogar einzustellen. In einer solchen Situation stellt sich die Frage nach dem Recht auf Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber.
In diesem Artikel werden die folgenden Themen behandelt:
- Richtlinien des Arbeitgebers
- Richtlinien für das Verhalten der Arbeitnehmer außerhalb des Unternehmens
- Freizeitfreiheit der Arbeitnehmer
- Ausübung von Extremsportarten
- Nichtberufsunfälle aufgrund von Wagnissen
- Anspruch auf Lohnfortzahlung bei Unfällen im Zusammenhang mit der Ausübung von Extremsportarten
- fehlender Versicherungsschutz durch die Erwerbsausfallversicherung für bestimmte Aktivitäten