Religion am Arbeitsplatz

Religionsfreiheit

In der Bundesverfassung ist die Religionsfreiheit niedergelegt. Demnach steht es jedem frei, einer Religion anzugehören oder nicht, und diese auszuüben. Dazu gehört auch das Recht, ein Kopftuch zu tragen und religiöse Praktiken wie Fasten oder Beten auszuüben.

Schutz der Persönlichkeit

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Persönlichkeit seiner zu schützen, wozu auch die Religionsfreiheit gehört. Aufgrund seiner Treuepflicht muss der Arbeitnehmer jedoch seine vertraglichen Verpflichtungen und die Anweisungen seines Arbeitgebers einhalten. Seine Religionsfreiheit wird eingeschränkt, wenn sie die überwiegenden Interessen des Arbeitgebers beeinträchtigt.

Religiöse Feiertage

Die wichtigsten christlichen religiösen Feiertage fallen in den betreffenden Kantonen häufig auf Feiertage. Diese Feiertage spiegeln jedoch nicht unbedingt die religiöse Vielfalt in der Schweiz wider.

Der Arbeitgeber muss dem Arbeitnehmer unter bestimmten Bedingungen grundsätzlich die Zeit gewähren, die er benötigt, um einen religiösen Feiertag zu erlauben, der nicht auf einen Feiertag fällt. Er kann die Gewährung dieser Freizeit in besonderen Situationen ablehnen.

Regelmäßige Fehlzeiten

Die Situation kann heikel sein, wenn die Religion des Arbeitnehmers eine bestimmte Anzahl täglicher Gebete zu festen Zeiten oder die Teilnahme an einem wöchentlichen Gottesdienst vorschreibt, der auf einen Arbeitstag fällt. Solche Abwesenheiten können die Organisation oder das reibungslose Funktionieren des Unternehmens gefährden. In solchen Fällen können die Interessen des Arbeitgebers die des Arbeitnehmers überwiegen. Eine Situation, die von Fall zu Fall geregelt werden muss.

Fasten

Einige Religionen schreiben ihren Anhängern Fastenzeiten vor, z.B. den Ramadan. Wenn der Arbeitnehmer durch das Fasten geschwächt ist und aus diesem Grund nicht mehr in der Lage ist, ordnungsgemäß zu arbeiten, kann und muss der Arbeitgeber reagieren. Andernfalls kann er im Falle eines Unfalls haftbar gemacht werden.

Schleier und auffällige Zeichen

Der Arbeitgeber ist grundsätzlich verpflichtet, die Kleidung des Arbeitnehmers zu respektieren, insbesondere diese seinen Glauben widerspiegelt. Das Tragen eines Kopftuchs oder auffälliger Zeichen kann jedoch zu Spannungen zwischen Kollegen oder mit Kunden des Unternehmens führen.

Diese Situation ist besonders heikel und das Gleichgewicht zwischen Glaubensfreiheit und den Interessen des Unternehmens an der Erhaltung des Arbeitsklimas oder der Kundenbeziehungen ist nicht leicht zu finden. Der Arbeitgeber riskiert, haftbar gemacht zu werden, wenn er den Arbeitnehmer in solchen Situationen entlässt oder ungerechtfertigt ablehnt, dass eine Mitarbeiterin ein Kopftuch trägt. 

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22 Apr., 2024 vonMarianne Favre Moreillon