Privatsphäre

Pflichten des Arbeitgebers

Der Arbeitgeber ist gegenüber seinen Arbeitnehmern an eine Reihe von Pflichten gebunden. Er muss die Persönlichkeit und die Privatsphäre des Arbeitnehmers schützen und darf sie nicht verletzen. Zur Privatsphäre des Arbeitnehmers gehören insbesondere sein Familienleben, sein Gesundheitszustand und seine politischen oder religiösen Ansichten.

Zudem darf er personenbezogene Daten im Zusammenhang des Mitarbeiters nur dann verarbeiten, wenn sie mit dem Arbeitsplatz in stehen oder für die Erfüllung des Arbeitsvertrags notwendig sind. Besonders heikel ist die Situation, wenn diese Daten die Intime Privatsphäre des Arbeitnehmers betreffen, wie z. B. seinen Gesundheitszustand oder seinen Wunsch, Kinder zu haben.

Vorstellungsgespräch

Bei einem Vorstellungsgespräch möchte der Arbeitgeber oft sicherstellen, dass der Bewerber gesund ist oder dass die Bewerberin nicht schwanger ist. Wenn es sich um ein Unternehmen mit ideellen Zielen wie eine religiöse Vereinigung oder eine Gewerkschaft handelt, ist es für den Arbeitgeber wichtig zu prüfen, ob der Mitarbeiter seinen Werten entspricht und seine politischen oder religiösen Überzeugungen teilt.

Bei einigen Positionen verlangt der Arbeitgeber das Strafregister des Mitarbeiters, um zu überprüfen, ob er ehrlich ist.

All diese Informationen sind persönliche, manchmal sensible Daten, die zur Privatsphäre des Arbeitnehmers gehören. Fragen des Arbeitgebers dazu sind nur möglich, wenn sie in direktem Zusammenhang mit der angestrebten Stelle stehen. Ist dies nicht der Fall, hat der Arbeitnehmer das Recht zu lügen, und der Arbeitgeber darf wegen dieser Lüge keine Sanktionen gegen den Arbeitnehmer verhängen.

Liebe am Arbeitsplatz

Liebe und Arbeit passen selten zusammen. Der Arbeitgeber hat oft die Befürchtung, dass es zu Spannungen im Unternehmen kommen könnte, wenn die Liebesbeziehung in die Brüche geht, oder dass es zu Vorwürfen der sexuellen Belästigung kommt.

Der Arbeitgeber ist versucht, in der Betriebsordnung vorzusehen, dass Liebesbeziehungen zwischen Kollegen verboten sind. Er könnte sich veranlasst sehen, den oder einen anderen über beide Ohren zu beseitigen, um sich diese Probleme zu ersparen.

Liebesbeziehungen sind jedoch ein integraler Bestandteil der Persönlichkeit und Privatsphäre des Arbeitnehmers. Eine Kündigung aus einem solchen Grund läuft stark Gefahr, als missbräuchlich betreffend zu Werden, es sei denn, diese Beziehung unter Kollegen stellt das Unternehmen vor ernsthafte Probleme.

Aufnahmen am Arbeitsplatz

Es gibt viele Gründe, warum ein Mitarbeiter am Arbeitsplatz Video- oder Audioaufnahmen machen möchte. Der Mitarbeiter ist versucht, sein Beurteilungsgespräch aufzuzeichnen, um im Falle eines Rechtsstreits mit seinem Arbeitgeber Beweise zu sammeln oder um einen Arbeitskollegen bei einer Straftat zu ertappen.

Wenn die Aufzeichnung ohne das Wissen der Gesprächspartner erfolgt, verletzt der Arbeitnehmer deren Privatsphäre. Ein solches Verhalten kann unter das Strafrecht fallen. Was ist mit einer Arbeitnehmerin, die ihren Vorgesetzten ohne dessen Wissen aufnimmt, weil sie befürchtet, dass er sexuell belästigen könnte?

Soziale Netzwerke

Soziale Netzwerke sind Teil der Privatsphäre des Arbeitnehmers. Dieser genießt das Recht auf freie Meinungsäußerung und kann seine Meinung frei äußern und verbreiten.

Diese Meinungsfreiheit WIRD jedoch durch das Arbeitsrecht und die Pflichten des Arbeitnehmers gegenüber seinem Arbeitgeber eingeschränkt. Heftige Kritik am Arbeitgeber oder an den vom Unternehmen verkauften Produkten, Enthüllungen über einen neuen Prototypen oder über den Umsatz des Unternehmens sind inakzeptable Verhaltensweisen. Der Arbeitgeber muss schnell reagieren, wenn er das Image des Unternehmens wahr will.

Ärztliches Zeugnis

Eine grippekranke Mitarbeiterin, die in Nachtclub erwischt WIRD ... Ein Mitarbeiter mit Rückenproblemen, der das Dach seines Hauses repariert ... Ein Arbeitnehmer, der sich unmittelbar nach seiner Entlassung arbeitsunfähig meldet oder rückwirkend ein ärztliches Attest vorlegt ... Es gibt viele verschiedene Situationen, in denen der Arbeitgeber die Feststellung des ärztlichen Attests anzweifeln kann.

In einem solchen Fall kann der Arbeitgeber einen Vertrauensarzt hinzuziehen, der die Begründetheit des ärztlichen Zeugnisses überprüfen soll. Der Vertrauensarzt darf jedoch nicht jede beliebige Information an den Arbeitgeber weitergeben. Viele Informationen über den Gesundheitszustand des Mitarbeiters sind Teil seiner Privatsphäre und fallen unter das Arztgeheimnis.

Religion am Arbeitsplatz

Die religiösen Überzeugungen des Arbeitnehmers sind Teil seiner Persönlichkeit und seiner Privatsphäre. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, sie zu respektieren und zu schützen. Diese Religionsfreiheit WIRD jedoch durch die Pflichten des Arbeitnehmers eingeschränkt, der seine Arbeit ordnungsgemäß ausführen muss.

Eine Kündigung kann in Betracht gezogen werden, wenn die durch die Religion des Arbeitnehmers auferlegten Zwänge das ordnungsgemäße Funktionieren des Unternehmens beeinträchtigen, insbesondere wenn der Mitarbeiter mehrmals am Tag beten muss oder wenn das Tragen eines Kopftuchs die Beziehungen des Unternehmens zu seinen Kunden ernsthaft beeinträchtigt. Der Arbeitgeber muss jedoch Vorsichtsmaßnahmen ergreifen, da die Kündigung als missbräuchlich betroffen werden könnte.

Referenzen

Während des Arbeitsverhältnisses muss der Arbeitgeber zahlreiche persönliche Informationen über den Mitarbeiter sammeln, z. B. über seinen Gesundheitszustand, seine Abwesenheiten oder seine familiäre Situation. Wird der Arbeitgeber mit einer Referenzanfrage eines ehemaligen Mitarbeiters konfrontiert, ist er verpflichtet, einem künftigen Arbeitgeber alle relevanten Informationen zur Verfügung zu stellen. Der ehemalige Arbeitgeber darf jedoch nicht zu weit gehen, da er sonst in die Privatsphäre des Arbeitnehmers eindringen könnte.

Privates/geschäftliches Telefon

In Krisenzeiten ist der Arbeitgeber versucht, Geld zu sparen, indem er die Arbeitnehmer auffordert, ihr privates Telefon für geschäftliche Zwecke zu nutzen. Dies kann problematisch sein, wenn der Arbeitgeber feststellen muss, welche Kosten der Arbeitnehmer beruflich verursacht hat, oder wenn er bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses die Nummer zurückhaben möchte, auf der die Kunden jahrelang angerufen haben. Der Arbeitgeber WIRD es sehr schwer Haben, diese Situation zu bewältigen, ohne die Privatsphäre des Arbeitnehmers zu beeinträchtigen.

Überstunden

im digitalen Zeitalter ist der Arbeitnehmer für den Arbeitgeber oft jederzeit und überall erreichbar. Eine Situation, die es zu vermeiden gilt, da sie die Privatsphäre des Arbeitnehmers beeinträchtigen kann. 

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1 Mär., 2010 vonMarianne Favre Moreillon