14 Mär., 2024 von Marianne Favre Moreillon

Internet und Pornos am Arbeitsplatz, von der Überwachung bis zur fristlosen Entlassung

14 Mär., 2024 von Marianne Favre Moreillon

Statistiken zufolge sind etwa 15% der Internetseiten pornographisch. Jede Sekunde soll mindestens 25.000 Menschen auf der Welt eine solche Seite aufrufen. Diese Banalisierung macht auch vor der Arbeitswelt nicht halt. Wir beleuchten die Maßnahmen zur Bekämpfung dieses Übels.

Immer mehr Unternehmen wollen gegen den Besuch von pornographischen Seiten während der Arbeit vorgehen. Ein Arbeitgeber, der den Zugang zu solchen Seiten verbieten möchte, ist gezwungen, die Internetaktivitäten seiner Angestellten zu überwachen. Hierzu muss er ein strenges Verfahren befolgen, das jedoch die Persönlichkeit des Arbeitnehmers respektiert.

Dieser Artikel behandelt die folgenden Themen:

  • Schutz der persönlichen Daten des Arbeitnehmers
  • Bedingungen und Verfahren für die Einrichtung der Überwachung
  • Internetrichtlinie
  • Überwachungsverfahren
  • Anonyme und namentliche Überwachung
  • Überwachung mit Hilfe von Spyware und künstlicher Intelligenz
  • Besuch von Pornoseiten am Arbeitsplatz und fristlose Entlassung
  • Nichteinhaltung des Überwachungsverfahrens und der Verantwortung des Arbeitgebers
  • Verletzung der Persönlichkeit des Arbeitnehmers
  • Pornografie, die im Strafrecht bestraft wird

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