Pornografie am Arbeitsplatz

Internet am Arbeitsplatz

Das Internet ist in den meisten Unternehmen zu einem unverzichtbaren Werkzeug geworden. Wer eine unbegrenzte Internetverbindung hat, hat auch das Risiko des Missbrauchs durch die Mitarbeiter...

Viele Mitarbeiter nutzen den Firmencomputer oder ihr Firmen-Smartphone, um private Internetseiten zu besuchen. Ein solches Verhalten ist manchmal harmlos, wenn es sich um banale Internetseiten wie Wettervorhersagen handelt und es sich während der Pausen im Rahmen des Zumutbaren bewegt. 

Ganz anders ist die Situation des Mitarbeiters, wenn es sich um pornografische Seiten handelt.

Hier muss der Arbeitgeber wachsam sein. Er kann Sanktionen gegen seinen Mitarbeiter verhängen. Aber Vorsicht! Wenn der Arbeitgeber eine Cyber-Überwachung durchgeführt hat, ohne bestimmte Regeln einzuhalten, kann er dafür haftbar gemacht werden.

Internetüberwachung

Ein Arbeitgeber hat den Verdacht, dass einer seiner Angestellten während der Arbeitszeit pornografische Seiten anschaut. Wenn es sich herausstellt, ist dieses Verhalten und kann dem Unternehmen Schaden zufügen, sei es in Bezug auf die Produktivität, den Ruf des Unternehmens oder die Datensicherheit.

darf der Arbeitgeber jedoch nicht ohne weiteres den Internetverlauf seines Arbeitnehmers überprüfen oder Spyware auf dessen Computer installieren. Er muss ein strenges Überwachungsverfahren einhalten, da die Internetrecherchen der Mitarbeiter durch das Datenschutzgesetz geschützt sind.

Der Arbeitgeber muss ein Reglement über die Internetnutzung am Arbeitsplatz verfassen, das sich an das vom Eidgenössischen Datenschutzbeauftragten erlassene Verfahren hält. Hält sich der Arbeitgeber nicht genau an dieses Verfahren, sind die gesammelten Beweise unrechtmäßig. Die Entlassung des Arbeitnehmers kann als missbräuchlich gekennzeichnet werden, selbst wenn der Arbeitnehmer nachweislich pornografische Seiten besucht hat.

Sexuelle Belästigung

Der Besuch von pornografischen Websites oder Zeitschriften ist besonders problematisch, wenn er in Anwesenheit anderer Kollegen erfolgt. Sie können in bestimmten Situationen sexuelle Belästigung darstellen. Der Arbeitgeber muss Maßnahmen ergreifen, um Situationen sexueller Belästigung im Unternehmen vorzubeugen und zu beenden.

Was ist mit Mitarbeiter, der ein anzügliches Poster in seinem Spind aufhängt oder wenn in Gegenwart einer weiblichen Kollegin für ein paar Sekunden ein pornografisches Video gezeigt wird?

Fristlose Entlassung

Wenn nachgewiesen WIRD, dass ein Arbeitnehmer pornografische Seiten besucht hat, ist der Arbeitgeber versucht, den Arbeitnehmer fristlos zu beseitigen, um seine Interessen und den Ruf des Unternehmens zu wahren. Eine solche fristlose Zulassung wird jedoch nicht immer gerechtfertigt sein. 

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1 Mär., 2010 vonMarianne Favre Moreillon