Verschleierung

Religionsfreiheit

In der Bundesverfassung ist die Religionsfreiheit verankert, nach der es jedem freisteht, einer Religion anzugehören oder nicht, und diese auszuüben. Dazu gehört auch das Recht, ein Kopftuch zu tragen und sich religiösen Praktiken wie Fasten oder Beten zu widmen.

Schutz der Persönlichkeit

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Persönlichkeit seiner Beschäftigten zu schützen, wozu auch die Religionsfreiheit gehört. Aufgrund seiner Treuepflicht muss der Arbeitnehmer jedoch seine vertraglichen Verpflichtungen und die Anweisungen seines Arbeitgebers einhalten. Seine Religionsfreiheit wird eingeschränkt, wenn sie die überwiegenden Interessen des Arbeitgebers beeinträchtigt.

Schleier und auffällige Zeichen

Der Arbeitgeber ist grundsätzlich verpflichtet, die Kleidung des Arbeitnehmers zu respektieren, insbesondere wenn diese seinen Glauben widerspiegelt. Das Tragen eines Kopftuchs oder auffälliger Zeichen kann jedoch zu Spannungen unter Kollegen oder mit Kunden des Unternehmens führen.

Ein Verbot des Tragens eines Kopftuchs hängt von der Tätigkeit des Unternehmens sowie von der Funktion der Mitarbeiterin ab. In bestimmten Situationen kann der Arbeitgeber haftbar gemacht werden, wenn er die Mitarbeiterin wegen des Kopftuchs entlässt oder wenn er einer Mitarbeiterin das Tragen des Kopftuchs ungerechtfertigt verweigert. 

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1 Mär., 2010 vonMarianne Favre Moreillon