Schwangerschaft

Begriff

Die Schwangerschaft ist eine Zeit, in der die Gesundheit der Mitarbeiterin und die ihres Kindes stärker gefährdet sind. Der Arbeitgeber hat eine erhöhte Pflicht zum Schutz der Persönlichkeit und der Gesundheit seiner schwangeren Mitarbeiterin. Bestimmte Arbeiten oder Arbeitszeiten sind ihnen untersagt. Die Schwangerschaft ist auch eine sensible persönliche Angabe, die besondere Aufmerksamkeit verdient, insbesondere bei der Einstellung.

Vorstellungsgespräch

Der Arbeitgeber hat bereits bei Erhalt der Bewerbung und während des Vorstellungsgesprächs die Pflicht, die Persönlichkeit zu schützen.

Der Arbeitgeber darf Daten des Arbeitnehmers nur insoweit verarbeiten, als dies für die ordnungsgemäße Ausführung der Arbeit erforderlich ist. Fragen nach Diplomen, Berufserfahrung oder Sprachkenntnissen sind unproblematisch. Schwieriger wird es, wenn der Arbeitgeber Fragen zu einer Schwangerschaft stellt, da es sich hierbei um persönliche Daten handelt, die als sensibel eingestuft werden.

Der Arbeitgeber darf keine Fragen über eine bestehende oder zukünftige Schwangerschaft einer Arbeitnehmerin stellen. Ausnahmsweise darf er eine Bewerberin fragen, ob sie schwanger ist, wenn sie die betreffende Stelle von vornherein nicht ausüben könnte oder wenn die Arbeit für sie oder ihr Kind gesundheitsgefährdend wäre.

Diskriminierung bei der Einstellung

Die Frage, ob der Arbeitgeber in einem bestimmten Fall das Recht hat, sich nach der Schwangerschaft einer Bewerberin zu erkundigen, ist heikel. Der Arbeitgeber muss wachsam sein, denn er riskiert, wegen Diskriminierung bei der Einstellung angeklagt zu werden, wenn er sich ohne gerechtfertigten Grund weigert, eine Bewerberin aufgrund ihrer Schwangerschaft einzustellen. Die Entschädigung kann bis zu mehreren Monatsgehältern betragen.

Kündigung zur Unzeit

Während einer Schwangerschaft ist es für die Arbeitnehmerin sehr schwierig oder sogar unmöglich, eine neue Stelle zu finden. Sie ist während der Schwangerschaft und für eine gewisse Zeit nach der Entbindung vor Kündigungen zur Unzeit geschützt. Eine Kündigung während der Probezeit oder nach dieser Schutzfrist ist zwar möglich, aber mit großer Wahrscheinlichkeit missbräuchlich.

Bekanntgabe der Schwangerschaft nach der Kündigung

Der Arbeitgeber erfährt nicht immer von der Schwangerschaft einer Mitarbeiterin zum Zeitpunkt der Kündigung und/oder während der Kündigungsfrist. Wenn der Arbeitgeber eine schwangere Mitarbeiterin entlässt oder diese während der Kündigungsfrist schwanger wird, wird das Arbeitsverhältnis für eine gewisse Zeit verlängert.

Hat die Mitarbeiterin zwischen der Kündigung und dem Zeitpunkt, an dem sie dem Arbeitgeber ihre Schwangerschaft mitteilt, Anspruch auf ihren Lohn? Kann der Arbeitgeber, wenn er die Arbeitnehmerin während der Kündigungsfrist von ihrer Arbeitspflicht befreit hat, von ihr verlangen, dass sie die Arbeit wieder aufnimmt?

Missbräuchliche Kündigung

In der Regel genießt der Arbeitgeber Vertragsfreiheit. Er kann eine Arbeitnehmerin aus jedem beliebigen Grund entlassen. Diese Freiheit wird durch das Gesetz über die Gleichstellung von Frau und Mann (GlG) eingeschränkt.

Der Arbeitgeber darf eine Arbeitnehmerin nicht aufgrund ihres Geschlechts oder ihrer Schwangerschaft benachteiligen. Wenn er eine Arbeitnehmerin entlässt, weil sie schwanger ist oder Rechte im Zusammenhang mit ihrer Schwangerschaft geltend macht, besteht ein hohes Risiko, dass die Entlassung als missbräuchlich eingestuft wird.

Manche Situationen sind grenzwertig. Was ist mit einem Arbeitgeber, der eine Arbeitnehmerin entlässt, weil sie aufgrund ihrer Arbeitsunfähigkeit während der Schwangerschaft und des Mutterschaftsurlaubs keine Einsicht in das neue Geschäftssystem nehmen konnte, das im Unternehmen eingeführt wurde?

Urlaub

Der Urlaub hat den Zweck, dass sich die Mitarbeiterin sowohl physisch als auch psychisch von der Arbeit erholen kann. Wenn die Mitarbeiterin für eine gewisse Zeit von ihrer Arbeit abwesend ist, ist diese Ermüdung geringer. Der Arbeitgeber kann unter bestimmten Bedingungen den Urlaubsanspruch einer Mitarbeiterin kürzen.

Eine eventuelle Arbeitsunfähigkeit während der Schwangerschaft führt jedoch erst nach einer gewissen Schonfrist, die der Arbeitgeber einhalten muss, zu einer Kürzung des Urlaubsanspruchs. Für die Situation des Mutterschaftsurlaubs gelten besondere Regeln.

Arbeitszeiten

Während der Schwangerschaft braucht die Mitarbeiterin ausreichend Ruhe. Der Arbeitgeber hat erhöhte Pflichten, ihre Gesundheit zu schützen. Ihre tägliche Arbeitszeit und die Möglichkeit, sie zur Leistung von Überstunden aufzufordern, sind begrenzt.

Während bestimmter Perioden der Schwangerschaft ist es schwangeren Frauen verboten, Nachtarbeit zu leisten. Der Arbeitgeber muss ihr eine gleichwertige Arbeit während des Tages anbieten. Kann er dies nicht, muss er ihr für eine bestimmte Zeit einen Teil ihres Gehalts zahlen.

Pausen

Eine schwangere Frau ermüdet schneller als ihre Kolleginnen. Die Tätigkeit der Arbeitnehmerin kann mit fortschreitender Schwangerschaft immer anstrengender werden. Der Arbeitgeber muss ihr zusätzliche Pausen gewähren, insbesondere wenn die Arbeit der Arbeitnehmerin im Stehen erfolgt.

Gesundheit

Der Arbeitgeber hat eine erhöhte Pflicht, die Gesundheit seiner schwangeren Arbeitnehmerinnen zu schützen. Er muss sie so beschäftigen, dass ihre Gesundheit oder die ihres Kindes nicht gefährdet wird. Bestimmte Tätigkeiten sind verboten, insbesondere wenn die Arbeitnehmerin dadurch bestimmten giftigen oder gefährlichen Stoffen ausgesetzt ist. Es gibt auch Arbeiten, die eine Frühgeburt auslösen oder die Gesundheit des Kindes schädigen können.

Eine schwangere Arbeitnehmerin kann ihren Arbeitgeber bitten, ihr eine Arbeit zuzuweisen, die nicht gefährlich oder beschwerlich ist. Wenn der Arbeitgeber dies aus organisatorischen Gründen nicht kann, muss er ihr einen Teil ihres Lohns bezahlen.

Mutterschaftsentschädigung

Eine Mitarbeiterin, die kürzlich entbunden hat, ist durch die Erwerbsausfallversicherung gedeckt. Sie wird während der gesamten Dauer des Mutterschaftsurlaubs Mutterschaftsentschädigung beziehen. Dieser Anspruch entsteht grundsätzlich, wenn das Kind lebend geboren wird. Wenn das Baby tot geboren wird oder es zu einer Fehlgeburt kommt, erhält die Arbeitnehmerin Erwerbsausfallentschädigung, sofern die Schwangerschaft eine gewisse Zeit gedauert hat.