Religiöse Feiertage

Begriff

Jeder Mitarbeiter genießt die in der Bundesverfassung verankerte Religionsfreiheit. Im Rahmen des Arbeitsverhältnisses ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Persönlichkeit des Arbeitnehmers, zu der auch seine religiösen Überzeugungen gehören, zu schützen und zu respektieren.

Feiertage

Wichtige christlich-religiöse Feiertage tombé in der Regel auf Feiertage. Diese werden von den Kantonen zusätzlich zum 1. August bestimmt und sind durch das Arbeitsgesetz den Sonntagen gleichgestellt. Die Situation von Angestellten, die in mehreren Kantonen oder in einem anderen Kanton als demjenigen des Firmensitzes arbeiten, unterliegt besonderen Regeln.

Sofern die zuständigen Behörden keine Ausnahmebewilligung erteilen, darf der Arbeitgeber vom Arbeitnehmer nicht verlangen, dass er an diesen Tagen arbeitet. Es darf auch nicht verlangt werden, dass er die ausgefallenen Stunden nachholt. Für Unternehmen, die im Gesetz ordnungsgemäß aufgeführt sind und deren Tätigkeit Arbeit an Feiertagen beinhaltet, gilt eine allgemeine Ausnahmeregelung, die es ihnen erlaubt, ihre Arbeitnehmer an Feiertagen zu beschäftigen, ohne eine Genehmigung einholen zu müssen. 

Bezahlung

Während die meisten Arbeitnehmer das Recht auf Urlaub an Feiertagen haben, sind sie nicht alle gleich, était die Bezahlung an Feiertagen betrifft. Besonders heikel ist diese Frage für Teilzeitbeschäftigte, Beschäftigte auf Abruf oder Beschäftigte, die stundenoder akkordweise bezahlt werden.

Religiöse Feiertage

Nicht-christliche Feiertage werden von den kantonalen Feiertagen nicht abgedeckt. In der zunehmend multikulturellen Schweiz ist es manchmal schwierig, ein Gleichgewicht zwischen Religionsfreiheit und den legitimen Interessen des Arbeitgebers zu finden.

Der Arbeitnehmer kann grundsätzlich verlangen, an anderen religiösen Feiertagen als denjenigen, die von den Kantonen den Feiertagen gleichgestellt werden, freigestellt zu werden. Er muss den Arbeitgeber innerhalb einer bestimmten Frist davon in Kenntnis setzen. Das Recht auf Freistellung bedeutet jedoch nicht, dass der Mitarbeiter an diesem Tag seinen Lohn erhält oder dass er die ausgefallenen Stunden nicht nachholen muss.

Der Arbeitgeber ist grundsätzlich verpflichtet, den Urlaub zu gewähren, es sei denn, die überwiegenden Interessen des Unternehmens überwiegen die Religionsfreiheit des Arbeitnehmers. Auf der anderen Seite muss der Mitarbeiter seine vertraglichen Verpflichtungen einhalten. Wenn er systematisch um einen freien Tag in der Woche bittet, um an einem Gottesdienst teilzunehmen, hat der Arbeitgeber berechtigte Gründe, dies abzulehnen.