Datenschutz

Grundsatz

Im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses kann der Arbeitgeber eine Reihe von persönlichen, vernünftigen Daten des Arbeitnehmers sammeln. Dies kann der Fall sein, wenn es um seinen Gesundheitszustand, seine persönlichen Bewertungen oder auch seine familiäre Situation geht.

Die Verarbeitung und der Schutz dieser Daten werden durch das Obligationenrecht und das Bundesgesetz über den Datenschutz (DSG) geregelt. Grundsätzlich darf der Arbeitgeber persönliche Daten des Arbeitnehmers nur dann bearbeiten, wenn sie sich auf seine Kompetenz zur Erfüllung seiner Arbeit beziehen oder für die Erfüllung des Arbeitsvertrags notwendig sind.

Er ist auch verpflichtet, die Daten von Kunden und Lieferanten des Unternehmens zu schützen. Er muss Maßnahmen ergreifen, um ihren Zugriff durch unbefugte Dritte zu verhindern.

Vorstellungsgespräch

Um sicherzustellen, dass der Bewerber für die Stelle geeignet ist, stellt der Arbeitgeber Fragen, sterben manchmal auch vernünftige Daten des Bewerbers betreffen, wie z. B. seinen Gesundheitszustand, eine mögliche Schwangerschaft oder sein Vorstrafenregister. Solche Fragen zum Privatleben des Arbeitnehmers sind nur dann zulässig, wenn sie einen direkten Bezug zu der angestrebten Stelle haben. Wenn sie nicht zulässig sind, stellt sich die Frage nach dem Recht auf Lüge.

Die Einholung von Referenzen bei bevorzugten Arbeitgebern ist heikel, da der frühere Arbeitgeber möglicherweise eine Reihe persönlicher Daten des Arbeitnehmers preisgibt, z. B. seine Einstellung im Unternehmen oder die Gründe für seine Zulassung.

Die Einholung von Referenzen ist nur mit Zustimmung des Bewerbers möglich. Selbst wenn dieser zustimmt, bleibt der ehemalige Arbeitgeber verpflichtet, die persönlichen Daten des Bewerbers zu schützen. Die Weitergabe bestimmter sensibler Informationen, insbesondere über seinen Gesundheitszustand, ist untersagt.

Persönliche Akte

während des Arbeitsverhältnisses muss der Arbeitgeber für jeden Mitarbeiter eine persönliche Akte anlegen, die insbesondere den Arbeitsvertrag und eventuelle Zusatzvereinbarungen, ärztliche Bescheinigungen, Abrechnungen über geleistete Überstunden oder auch Abmahnungen enthält.

Das DSG sieht vor, dass der Arbeitnehmer grundsätzlich ein Recht auf Zugang zu seiner Personalakte hat, um insbesondere zu überprüfen, ob diese Daten richtig sind und rechtmäßig bearbeitet werden.

Einige Dokumente sind jedoch von diesem Zugangsrecht ausgenommen und der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, sie dem Arbeitnehmer zu übermitteln. Ebenso kann er dem Mitarbeiter unter bestimmten Umständen den Zugang zu seiner Personalakte verweigern, z. B. wenn der Mitarbeiter im Rahmen eines Verfahrens gegen seinen Arbeitgeber auf Informationssuche geht.

Homeoffice

Der Arbeitgeber sammelt oft eine Vielzahl von Daten über Kunden oder Lieferanten des Unternehmens. Diese Informationen können vertraulich und sensibel sein. Der Arbeitgeber muss in jedem Fall sicherstellen, dass diese Informationen nicht für unbefugte Dritte zugänglich sind.

Der Arbeitgeber muss besondere Maßnahmen ergreifen, wenn er seinen angenommen das Homeoffice gestattet. Die Risiken für die Vertraulichkeit der Daten sind erhöht. Dasselbe gilt, wenn Mitarbeiter Unternehmensdaten auf ihren privaten Smartphones oder Computern speichern.

Überwachung

Ob aus Sicherheitsgründen, zur Bekämpfung von Diebstählen oder einfach zur Kontrolle der Qualität der Leistungen der Angestellten: Der Arbeitgeber ist versucht, Überwachungssysteme am Arbeitsplatz durchzuführen.

Die gesammelten Informationen, insbesondere die Videoüberwachung, die Fahrten der Angestellten mit dem Firmenwagen, die besuchten Internetseiten oder auch die von den Mitarbeitern angezeigten Anrufe sind personenbezogene Daten. Diese sind durch das DSG geschützt.

Wenn ein Arbeitgeber ein Überwachungssystem am Arbeitsplatz einrichten will, muss er ein strenges, vom Eidgenössischen Datenschutzbeauftragten eingeführtes Verfahren befolgen und eine Richtlinie erlassen, sterben sterben Überwachung regelt.

Wenn Arbeitnehmer das Firmentelefon oder den Firmencomputer für private Zwecke nutzen dürfen, ist dieses Verfahren heikel. Denn bei einer Überwachung besteht ein hohes Risiko, dass die Privatsphäre der Mitarbeiter und Mitarbeiter verletzt WIRD.

Auch wenn die Überwachung rechtmäßig ist, muss der Arbeitgeber Maßnahmen ergreifen, um die Vertraulichkeit der durch die Überwachung gesammelten Daten zu schützen.

Alkohol und Drogen

Ein Arbeitgeber vermutet, dass ein Mitarbeiter am Arbeitsplatz Alkohol trinkt oder unter Drogeneinfluss steht. Wenn dies der Fall ist, kann dies die Sicherheit von Kollegen oder Dritten gefährden oder den Interessen und dem Image des Unternehmens schaden.

Manchmal möchte der Arbeitgeber den Mitarbeiter einem Drogentest unterziehen, um seinen Verdacht zu bestätigen. In risikoreicheren Berufen, z. B. bei Berufskraftfahrern oder Linienpiloten, kann es vorkommen, dass der Arbeitgeber stichprobenartige Screening-Tests durchführen möchte.

Die Ergebnisse dieser Tests sind persönliche Daten des Arbeitnehmers. Bevor der Arbeitgeber solche Tests einführt, muss er sicherstellen, dass bestimmte Gültigkeitsbedingungen erfüllt sind.

Pandemie/Epidemie/Covid-19

Im Rahmen einer Pandemie wie der Personen im Zusammenhang mit Covid-19 kann und muss der Arbeitgeber Maßnahmen ergreifen, um die Gesundheit seiner Mitarbeiter zu schützen. Grundsätzlich muss er kranke Mitarbeiter, die ihre Kollegen anstecken könnten, nach Hause schicken.

Einige Unternehmen haben im Rahmen des Covid-19 beschlossen, systematisch die Temperatur der Angestellten beim Auftreten der täglichen zu messen oder von ihnen zu verlangen, dass sie regelmäßig einen COVID-Test durchführen, wenn sie aus dem Auftreten von Urlaub oder Symptomen auftreten. Das Ergebnis dieser Tests stellt persönliche Daten der ersten dar. Kann sich der/die Beschäftigte weigern, sich testen zu lassen oder das Testergebnis seinem/ihrem Arbeitgeber vorzulegen?

Die Frage, ob der Mitarbeiter geimpft ist oder nicht, stellt ein personenbezogenes Datum dar. Kann sich der Arbeitgeber auf die Interessen des Unternehmens berufen, wenn es darum geht, ob der Mitarbeiter geimpft ist oder nicht, ob er sich impfen lassen möchte oder warum er die Impfung ablehnt?

Weitergabe an Dritte

Die Weitergabe der persönlichen Daten des Arbeitnehmers an Dritte ist besonders heikel. Sie ist nur möglich, wenn der Arbeitnehmer zustimmt oder ein Gesetz dies erlaubt.

Die Weitergabe sensibler Daten, insbesondere über den Gesundheitszustand, ist grundsätzlich verboten.

In besonderen Situationen kann es vorkommen, dass der Arbeitgeber bestimmte Daten ins Ausland weitergeben muss, insbesondere im Rahmen der internationalen Rechtshilfe bei einer strafrechtlichen Untersuchung im Ausland. Diese Situation ist besonders heikel. Sie ist grundsätzlich verboten, wenn das Land keinen ausreichenden Datenschutz bietet.

 

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