Vereinfachte Aufzeichnung der Arbeitszeit

Vollständige Aufzeichnung der Arbeitszeit

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, für die Gesundheit seiner Mitarbeiter zu sorgen und Berufsunfälle zu verhüten. Zu diesem Zweck muss er dafür sorgen, dass seine Mitarbeiter die vorgeschriebenen Ruhezeiten und Pausen genießen und die geleistete Überstundenarbeit ausgleichen. Andernfalls kann er im Falle eines Unfalls oder Burnouts haftbar gemacht werden.

Aus diesem Grund sieht das Arbeitsgesetz vor, dass der Arbeitgeber die Arbeitszeit der Angestellten kontrollieren und diese systematisch und vollständig aufzeichnen muss. Diese Pflicht ist umfassend und betrifft insbesondere sowohl die Arbeitszeit als auch die Ruhezeiten, Pausen oder Überstunden.

Problemstellung

Die Behörden haben festgestellt, dass die Arbeitgeber ihren Verpflichtungen für bestimmte Kategorien von Mitarbeitern sehr oft nicht nachkommen.

In den Unternehmen neigten insbesondere Führungskräfte dazu, ihre Arbeitszeit nicht zu erfassen.

Aufgrund dieser Diskrepanz zwischen Gesetz und Praxis wurden gesetzliche Bestimmungen erlassen, die die Dinge vereinfachen sollen.

Vereinfachte Aufzeichnung

Die vereinfachte Aufzeichnung der Arbeitszeit ermöglicht es dem Arbeitgeber, nur die tatsächliche tägliche Arbeitszeit aufzuzeichnen, es sei denn, der Arbeitnehmer arbeitet nachts oder am Sonntag. Der Arbeitgeber erspart sich so die Aufzeichnung aller anderen Daten, was eine erhebliche administrative Erleichterung darstellt.

Bedingungen

Die vereinfachte Aufzeichnung ist nur für eine bestimmte Kategorie von Mitarbeitern zulässig. Sie müssen eine Reihe von Anforderungen erfüllen, die Missbräuche verhindern sollen.

Wenn der Arbeitgeber allein über die Arbeitszeiten des Mitarbeiters entscheidet oder der Mitarbeiter feste Arbeitszeiten hat, ist eine vereinfachte Aufzeichnung der Arbeitszeit nicht gerechtfertigt. Der Arbeitgeber wird weiterhin verpflichtet sein, die Arbeitszeit vollständig aufzuzeichnen. 

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1 Mär., 2010 vonMarianne Favre Moreillon