Verantwortung des Arbeitnehmers

Begriff

Im Rahmen des Arbeitsverhältnisses und auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses muss der Arbeitnehmer bestimmte Pflichten gegenüber seinem Arbeitgeber erfüllen. Wenn er diese Pflichten nicht erfüllt, kann er haftbar gemacht werden.

Falsches ärztliches Attest

Um sich ein paar Tage Urlaub zu verschaffen, entwendet ein Arbeitnehmer ein ärztliches Attest von seinem Arzt oder fälscht es. Ein Mitarbeiter, der ein solches Verhalten an den Tag legt, ist haftbar. Er kann sowohl vom Arbeitgeber als auch von den Strafverfolgungsbehörden bestraft werden.

Streik

Wenn die Situation mit dem Arbeitgeber angespannt IST und die Gespräche in Stocken geraten, kommt es manchmal vor, dass die Angestellten streiken. In der Schweiz unterliegt ein Streik bestimmten Gültigkeitsbedingungen. Wenn diese nicht erfüllt werden, kann der Arbeitgeber entsprechende Sanktionen gegen die Streikenden verhängen. Diese müssen dem Arbeitgeber den durch den Streik verursachten Schaden ersetzen.

Soziale Netzwerke

Die Sorgfalts- und Treuepflicht, die im Obligationenrecht niedergelegt ist, verpflichtet den Mitarbeiter, sich jegliches Verhaltens zu enthalten, das den Interessen des Arbeitgebers schaden. Diese Pflicht gilt auch in sozialen Netzwerken.

Der Arbeitnehmer haftet, wenn er durch seine Äußerungen in sozialen Netzwerken das Image oder den Ruf des Arbeitgebers schädigt. Dies kann der Fall sein, wenn er seinen Arbeitgeber heftig kritisiert oder die Qualität der vom Unternehmen verkauften Produkte in Frage stellt.

Aufnahme am Arbeitsplatz

Ob es nun darum geht, die Pläne für einen Prototypen an ein Konkurrenzunternehmen zu verkaufen oder ein Beurteilungsgespräch aufzuzeichnen, der Arbeitnehmer ist bestrebt, seine Gesprächspartner oder Dokumente am Arbeitsplatz aufzunehmen.

Dieses Verhalten stößt gegen die Sorgfalts-, Treue- und Geheimhaltungspflichten des Arbeitnehmers. Darüber hinaus kann es eine Straftat darstellen. Der Arbeitnehmer riskiert viel.

Überwachung

Wenn ein Arbeitgeber die Aufzeichnungen einer Videoüberwachung oder einer elektronischen Überwachung ansieht, kann er unangenehme Überraschungen erleben. Es kann sein, dass er seinen Arbeitnehmer beim Surfen auf illegalen oder pornografischen Seiten oder beim Stehlen erwischt. Der Arbeitnehmer haftet, sofern die vom Arbeitgeber eingesetzte Überwachung rechtmäßig ist und die vom Eidgenössischen Datenschutzbeauftragten vorgeschriebenen Anforderungen erfüllt. Dazu muss der Arbeitgeber ein Reglement erstellt haben, in dem das Überwachungsverfahren festgelegt ist.

Vertraulichkeit

Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, über alle vertraulichen Daten seines Arbeitgebers absolute Stillschweigen zu bewahren. Er seine Geheimhaltungspflicht, wenn er auf LinkedIn Informationen über die Finanzlage des Unternehmens veröffentlicht oder seinen Verwandten das Foto eines Prototyps zeigt.

Diese Geheimhaltungspflicht besteht auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses fort.

Sexuelle Belästigung und Mobbing

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um Situationen der sexuellen Belästigung und des Mobbings im Unternehmen vorzubeugen und zu beenden. Der Arbeitnehmer muss seinerseits die vom Arbeitgeber erteilten Anweisungen befolgen.

Er muss jedes Verhalten unterlassen, das eine sexuelle oder psychische Belästigung gegenüber Kollegen oder Untergebenen darstellen könnte, sei es im Unternehmen oder in sozialen Netzwerken. Andernfalls riskiert er neben einer Zulassung auch eine zivil- oder sogar strafrechtliche Haftung.

Verlassen des Arbeitsplatzes

Ein Verlassen des Arbeitsplatzes liegt vor, wenn ein Arbeitnehmer ohne triftige Gründe seinen Arbeitsplatz verlässt und sich weigert, weiterzuarbeiten. In einer solchen Situation kann der Arbeitgeber von seinem Arbeitnehmer eine Entschädigung verlangen. Aber Vorsicht! Ein einfaches unentschuldigtes Fernbleiben vom Arbeitsplatz führt nicht ohne Weiteres zur Annahme eines Verlassens des Arbeitsplatzes, insbesondere wenn es Konflikte zwischen dem Arbeitnehmer und seinem Arbeitgeber gibt oder wenn das Fernbleiben auf eine Krankheits- oder Urlaubszeit folgt.

Material

Häufig leihen Unternehmen ihren Mitarbeitern Laptops, Smartphones oder auch Dienstwagen. Wird diese recht teure Ausrüstung beschädigt, verloren oder gestohlen, kann der Arbeitnehmer bei einem Fehlverhalten seinerseits haftbar gemacht werden. Dasselbe gilt, wenn der Arbeitnehmer am Steuer eines Firmenfahrzeugs eine Straftat begeht.

Wettbewerbsverbot

Wenn ein Arbeitnehmer die Beendigung von Kundenlisten, Geschäfts- oder Fabrikationsgeheimnisse des Unternehmens im Detail kennt, hat der Arbeitgeber ein starkes Interesse daran, dass der Mitarbeiter nach des Arbeitsverhältnisses nicht zur Konkurrenz abwandert. Unter bestimmten Bedingungen kann der Arbeitgeber eine Wettbewerbsverbotsklausel einführen, die verhindert, dass der Mitarbeiter nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit ihm konkurriert.

Wenn der Mitarbeiter gegen das Wettbewerbsverbot verstößt, ist er haftbar. Zahlung einer Konventionalstrafe, Entschädigung für den dem Arbeitgeber entstandenen Schaden oder auch Einstellung der Konkurrenztätigkeit: Die Möglichkeiten Sanktionen sind vielfältig, unterliegen aber restriktiven Bedingungen. 

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1 Mär., 2010 vonMarianne Favre Moreillon