Unternehmensrisiko

Begriff

Wenn der Arbeitgeber die Ausführung der Arbeit aus eigenem Verschulden verhindert oder aus anderen Gründen in Verzug ist, die Arbeit anzunehmen, bleibt er verpflichtet, dem Arbeitnehmer den Lohn zu zahlen, ohne dass dieser arbeiten muss.

Wenn der Arbeitnehmer arbeitsfähig ist, der Arbeitgeber die Arbeit aber ablehnt, weil er keine Aufgabe für ihn hat, die Ausführung der Arbeit aus technischen Gründen unmöglich ist oder die Arbeit des Arbeitnehmers ihm keinen wirtschaftlichen Nutzen bringt, handelt es sich um ein unternehmerisches Risiko. 

Pandemie/Epidemie/Covid-19

Bei einer Pandemie, insbesondere der Covid-19-Pandemie, wird der Betrieb einiger Unternehmen stark beeinträchtigt. Zwischen Grenzschließungen, fehlenden Lagerbeständen und der vorübergehenden Schließung von Geschäften durch die Behörden hat der Arbeitgeber seinen Angestellten manchmal keine Arbeit anzubieten.

Hierbei handelt es sich um ein Geschäftsrisiko, das allein der Arbeitgeber zu tragen hat. Andererseits kann er bestimmte Maßnahmen ergreifen, um die finanziellen Verluste zu begrenzen.

Wetterkapriolen

Manchmal kann es aufgrund von Wetterkapriolen extrem schwierig oder sogar unmöglich sein, dass die Angestellten in das Unternehmen gelangen oder die Arbeit von den Angestellten ausgeführt wird. Starke Schneefälle können z. B. die Zufahrtsstraßen zum Unternehmen blockieren oder zu einem Stromausfall und dem Stillstand von Produktionsmaschinen führen.

In bestimmten Situationen werden die Wetterkapriolen ein unternehmerisches Risiko darstellen, das der Arbeitgeber tragen muss. Der Arbeitnehmer wird Anspruch auf seinen Lohn haben. In besonderen Fällen wird der Arbeitgeber hingegen von seiner Pflicht zur Lohnzahlung befreit.

Arbeit auf Abruf

In komplizierten wirtschaftlichen Situationen erscheint die Arbeit auf Abruf für manche Unternehmen als eine interessante Lösung. Sie ermöglicht es, Arbeitnehmer auf Abruf zu beschäftigen, ohne dass sich der Arbeitgeber auf die Dauer oder die Arbeitszeiten festlegen muss.

Auch wenn diese Arbeitsform besonders flexibel ist, bleibt der Arbeitgeber an seine Pflichten gebunden, die mit dem unternehmerischen Risiko verbunden sind. Bei einem plötzlichen Rückgang des Arbeitsvolumens kann der Arbeitgeber nicht einfach abrupt aufhören, seine Arbeitnehmer auf Abruf zu rufen.

Arbeitnehmer an der Ausübung seines Berufs gehindert

Nach einem Unfall ist ein Maurer definitiv nicht mehr in der Lage, schwere Lasten zu tragen und somit seinen Beruf auszuüben. Er bittet seinen Arbeitgeber, ihm andere Aufgaben zuzuweisen, wozu der Arbeitgeber jedoch nicht in der Lage ist.

Ist diese Situation Teil des unternehmerischen Risikos? Welche Rechte hat der Arbeitnehmer in Bezug auf das Gehalt?

Lohn in Euro

Während der Krise des starken Frankens haben einige Unternehmen beschlossen, ihren Grenzgängern den Lohn in Euro zu zahlen. Während die Parteien grundsätzlich frei entscheiden können, in welcher Währung der Arbeitgeber den Lohn auszahlt, kann die Lohnzahlung in Euro rechtswidrig sein, da ein ungünstiger Wechselkurs Teil des unternehmerischen Risikos des Arbeitgebers ist.

Selbstständig

Auf der Suche nach Freiheit machen sich manche Arbeitnehmer selbstständig und möchten eine selbstständige Tätigkeit ausüben. Wenn dies der Fall ist, trägt der Selbstständige allein das unternehmerische Risiko, das auf ihm lastet.

Es ist jedoch Vorsicht geboten, da eine selbstständige Tätigkeit nur dann angenommen werden kann, wenn sie bestimmte Merkmale erfüllt. In spezifischen Situationen, insbesondere wenn der Arbeitnehmer wirtschaftlich von einem einzigen Kunden abhängig ist, kann es sich um eine abhängige Beschäftigung handeln. In einem solchen Fall muss der Kunde als Arbeitgeber das unternehmerische Risiko tragen. Er könnte die Dienste des "Scheinselbstständigen" nicht abrupt einstellen, wenn er ihm u. a. aufgrund wirtschaftlicher Probleme keine Aufgaben mehr zuweisen kann. 

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1 Mär., 2010 vonMarianne Favre Moreillon