Überwachung von Arbeitnehmern

Grund

Es gibt viele Gründe, warum ein Arbeitgeber ein Überwachungssystem am Arbeitsplatz einrichten möchte. Manchmal möchte er Diebstähle bekämpfen, überprüfen, dass Arbeitnehmer das Zeiterfassungssystem nicht manipulieren, oder die Sicherheit von Arbeitnehmern gewährleisten, sterben an gefährlichen Anlagen beschäftigt sind. Manchmal möchte der Arbeitgeber auch die Dienstreisen der Mitarbeiter kontrollieren oder sicherstellen, dass sie ihren Arbeitstag nicht mit dem Besuch privater Internetseiten verbringen.

Datenschutz

Wenn der Arbeitgeber ein System zur Überwachung von Arbeitnehmern einrichtet, erfasst er viele persönliche Daten wie Videoaufnahmen, die Bewegungen der Arbeitnehmer oder die von ihnen besuchten Internetseiten.

Eine Überwachung der Angestellten kann die Privatsphäre und die Persönlichkeit der Angestellten stark beeinträchtigen. Zudem können sich diese schnell ausspioniert oder unter Druck gesetzt fühlen, was ihre psychische Gesundheit beeinträchtigen kann. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, vor der Einführung eines solchen Systems starke Bedingungen und ein starkes Verfahren einzuhalten. Er muss unbedingt ein Reglement über die Überwachung am Arbeitsplatz erlassen, das in allen Punkten den vom Eidgenössischen Datenschutzbeauftragten gestellten Bedingungen entspricht.

Ziel

Das Überwachungssystem muss einem objektiven Bedürfnis des Arbeitgebers entsprechen, wie etwa der Sicherheit oder der Unfallverhütung. Eine Überwachung, die eingerichtet WIRD, um das Verhalten der Angestellten an ihrem Arbeitsplatz zu kontrollieren, ist verboten.

Verhältnismäßigkeit

Die Installation eines GPS, das die Bewegungen des Arbeitnehmers im Geschäftsfahrzeug aufzeichnet, oder einer Spyware auf dem Computer, die es dem Arbeitgeber ermöglicht, alle besuchten Internetseiten zu sehen: Einige Überwachungssysteme greifen stark in die Privatsphäre des Arbeitnehmers ein. Der Arbeitgeber muss einen wesentlichen objektiven Grund haben, um eine solche Überwachung des Arbeitnehmers zu rechtfertigen. Andernfalls ist das System unverhältnismäßig und die Überwachung rechtswidrig. 

Videoüberwachung

Wenn ein Videoüberwachungssystem WIRD eingerichtet, fühlt sich der Arbeitnehmer oft ausspioniert oder unter Druck gesetzt, insbesondere wenn die Kameras auf einen Ort gerichtet sind, an dem sich die Mitarbeiter regelmäßig aufhalten. Manchmal hat der Arbeitgeber jedoch echte Gründe, Kameras in sensiblen Bereichen des Unternehmens wie Kassen oder Bankschaltern zu installieren.

Hier muss ein Gleichgewicht gefunden werden. Der Arbeitgeber muss darauf achten, dass die Privatsphäre des Arbeitnehmers so wenig wie möglich WIRD beeinträchtigt. Die Videoüberwachung unterliegt strengen Bedingungen, die vom Eidgenössischen Datenschutzbeauftragten festgelegt wurden.

Telefon

Aus Gründen der Qualitätskontrolle oder zu Schulungszwecken, insbesondere im Kundenservice, ist der Arbeitgeber versucht, eine Telefonüberwachung durchzuführen. Eine solche Überwachung ist heikel. In jedem Fall ist ein Abhören des Telefons ohne Wissen des Arbeitnehmers strengstens verboten.

Wenn das Mobiltelefon des Arbeitnehmers sowohl als geschäftliches als auch als privates Telefon besucht wird, möchte der Arbeitgeber häufig Zugriff darauf haben, um zwischen den geschäftlichen und privaten Kosten des Mitarbeiters unterscheiden zu können. Hierbei handelt es sich um eine Überwachung, die nicht ohne weiteres eingerichtet werden kann.

Elektronische Überwachung

Es gibt immer mehr Mitarbeiter, die regelmäßig Computer, die Computersysteme des Unternehmens und das Internet für ihre Arbeit nutzen. Zwischen Mitarbeitern, die während der Arbeit Zeit auf privaten Internetseiten verbringen, Mitarbeiter, die pornografische oder gar illegale Seiten besuchen, und Mitarbeiter, die den Arbeitgeber in sozialen Netzwerken beleidigen: Die Herausforderungen des Arbeitgebers sind real.

Der Arbeitgeber kann eine elektronische Überwachung einrichten, wenn er eine Reihe von Bedingungen und ein strenges Verfahren einhält, sterben vom Eidgenössischen Datenschutzbeauftragten festgelegt wurden. So darf er beispielsweise nicht von Anfang an die Internetnutzung der Arbeitnehmer individuell überwachen.

Homeoffice

Aus den Augen, aus dem Sinn? Wenn der Arbeitnehmer von zu Hause aus arbeitet, sind die Möglichkeiten des Arbeitgebers, die Arbeit und die Arbeitszeiten des Mitarbeiters zu kontrollieren, begrenzter. Bevor der Arbeitgeber invasive Überwachungssysteme wie eine Videoüberwachung per Webcam oder die Installation von Spyware einsetzt, sollte er auf Systeme zurückgreifen, die weniger in die Privatsphäre des Arbeitnehmers eingreifen.

Kontrolle durch Dritte

Wenn der Arbeitgeber nicht die Zeit oder die technischen Mittel hat, beauftragt er manchmal Dritte, wie einen Privatdetektiv oder einen "Mystery Shopper", mit der Überwachung seiner Angestellten. Diese Situationen sind heikel und nicht immer rechtmäßig.

Persönliche Daten

In allen Situationen muss der Arbeitgeber für den Schutz der persönlichen Daten seiner Angestellten sorgen. Er muss geeignete Maßnahmen ergreifen, um die Vertraulichkeit von Daten wie Videoaufnahmen oder Beruf des Arbeitnehmers zu gewährleisten. Er muss diese Daten nach einer bestimmten Zeit vernichten.

Sanktionen

Wenn die Überwachung am Arbeitsplatz Verstöße oder Missbrauch seitens eines Mitarbeiters aufdeckt, kann der Arbeitgeber Sanktionen gegen den Mitarbeiter verhängen, sofern die von ihm eingerichtete Überwachung rechtmäßig ist. Diese Sanktionen können von einer einfachen Verwarnung bis hin zur fristlosen Entlassung reichen.

 

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1 Mär., 2010 vonMarianne Favre Moreillon