Personalausschuss

Wahl

Auf Antrag einer bestimmten Anzahl von Arbeitnehmern muss der Arbeitgeber eine Abstimmung durchführen, bei der die Arbeitnehmer entscheiden, ob sie einen Personalausschuss einrichten wollen. Ist dies der Fall, muss eine Wahl organisiert werden. Dieser Personalausschuss wird in bestimmten Situationen der bevorzugte Ansprechpartner des Arbeitgebers sein.

Nutzen

Die Personalkommission ermöglicht es den Beschäftigten, sich zu organisieren und ihre kollektiven Interessen zu vertreten. Für den Arbeitgeber geht es darum, den sozialen Dialog mit den Mitarbeitern seines Unternehmens zu vereinfachen, wenn diese zu zahlreich sind.

Verfahren

Das Gesetz sieht eine Reihe von Fällen vor, in denen der Personalausschuss, sofern er existiert, unbedingt konsultiert werden muss. Dies wird insbesondere bei Massenentlassungen, bei einem Betriebsübergang oder bei Fragen des Gesundheitsschutzes am Arbeitsplatz der Fall sein. Dies gilt auch, wenn der Arbeitgeber eine vereinfachte Arbeitszeiterfassung einführen möchte.

Der Personalausschuss ist bei gesetzlich vorgeschriebenen Konsultationsverfahren von großer Bedeutung. Er vereinfacht die Kommunikation zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern und erleichtert den sozialen Dialog. Dies gilt vor allem für Konsultationsverfahren, die im Hinblick auf einen Betriebsübergang eingeleitet werden, oder wenn der Arbeitgeber eine Massenentlassung plant.

Massenentlassung

Wirtschaftskrisen sind oft mit Umstrukturierungen und manchmal auch mit Massenentlassungen verbunden. Bevor es dazu kommt, muss der Arbeitgeber ein besonderes, heikles und formelles Verfahren einhalten.

Er muss zwingend den Personalausschuss konsultieren, und zwar sobald er eine Entlassung aus wirtschaftlichen Gründen in Erwägung zieht. Dieses Verfahren soll dem Personalausschuss die Möglichkeit geben, Vorschläge zu machen, um Massenentlassungen zu vermeiden, die Zahl der Entlassungen zu begrenzen oder deren Folgen abzumildern. Es muss auch dann eingehalten werden, wenn die Entscheidung über die Massenentlassung von der Muttergesellschaft getroffen wird und das Unternehmen keinen Einfluss auf diese Entscheidung hat.

Je nach Größe des Unternehmens muss der Arbeitgeber mit dem Personalausschuss einen Sozialplan zugunsten der entlassenen Mitarbeiter aushandeln.

Unternehmensübertragung

Wenn der Arbeitgeber ankündigt, dass das Unternehmen verlegt wird, sind viele Arbeitnehmer besorgt. Sie fragen sich, was mit ihrem Arbeitsvertrag geschehen wird, welche rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen die Übertragung haben wird und wann das Unternehmen tatsächlich übertragen wird.

Der Arbeitgeber muss in jedem Fall eine ganze Reihe von Informationen über den Betriebsübergang an den Personalausschuss weiterleiten. Außerdem muss der Personalausschuss konsultiert werden, wenn der Arbeitgeber, der das Unternehmen übernimmt, ungünstige Maßnahmen gegenüber den Beschäftigten plant. Sie muss Vorschläge machen können, um die negativen Auswirkungen dieser Maßnahmen abzumildern. 

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1 Mär., 2010 vonMarianne Favre Moreillon