Lebenslauf

Bewerbung

Der Lebenslauf (Curriculum vitae, CV) ist bei der Arbeitssuche unverzichtbar. Er ist eine regelrechte Berufsbibliografie des Bewerbers und enthält Angaben zu seinem Studium, seinen Abschlüssen, seiner Berufserfahrung und manchmal sogar zu politischen Mandaten und Hobbys. Es handelt sich um persönliche Daten, die dem Datenschutzgesetz unterliegen. Der Arbeitgeber muss sie mit Vorsicht behandeln.

Unwahrer Lebenslauf

Wenn ein Bewerber mit Stellenangeboten konfrontiert wird, die eine große Anzahl von Fähigkeiten und/oder Berufserfahrungen erfordern, kann er schnell entmutigt werden. Er kann dann versucht sein, seinen Lebenslauf aufzuhübschen und mit seinen Fähigkeiten zu sticheln, um die Stelle zu bekommen. Die Grenze zwischen einer echten Lüge des Arbeitnehmers und der Fähigkeit des Arbeitnehmers, sich selbst in ein besseres Licht zu rücken, ist fließend und im Arbeitsrecht schwer zu finden.

Wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer auf der Grundlage eines falschen Lebenslaufs einstellt, kann er sich schnell mit einem Arbeitnehmer konfrontiert sehen, der nicht über die für die Stelle erforderlichen Fähigkeiten verfügt. Kann er das Arbeitsverhältnis mit sofortiger Wirkung beenden? Die Répondre hängt von den Umständen ab. Wenn der Arbeitgeber beim Einstellungsprozess nicht die üblichen Überprüfungen vorgenommen hat, tut er dies auf eigenes Risiko.

Unzulässige Fragen

Im Zusammenhang mit einem Lebenslauf hat der Arbeitgeber oft viele Fragen an den Bewerber, z. B. zur Familiensituation des Arbeitnehmers, zur Anzahl der unterhaltsberechtigten Kinder, zum Kinderwunsch, zu Hobbys, politischen Ansichten, Vorstrafen oder Strafverfolgungsmaßnahmen. Diese Fragen betreffen die Privatsphäre des Bewerbers. Sie sind nur in bestimmten Situationen zulässig.

Referenzen

Bevor ein zukünftiger Arbeitgeber über eine mögliche Einstellung entscheidet, ist es für ihn wichtig, Referenzen von einem früheren Arbeitgeber des Bewerbers zu erhalten. Nun sind das Verhalten des Arbeitnehmers an seinem früheren Arbeitsplatz und seine beruflichen Qualitäten persönliche Daten, die durch das Datenschutzgesetz geschützt sind. Der ehemalige Arbeitgeber darf ohne die Zustimmung des Arbeitnehmers keine Referenzen geben.

Der ehemalige Arbeitgeber darf dem zukünftigen Arbeitgeber seines ehemaligen Mitarbeiters auch nicht alles erzählen. Bei der Weitergabe von Informationen an einen Arbeitgeber müssen die durch das Datenschutzgesetz erzwungenen Grenzen eingehalten werden.

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1 Mär., 2010 vonMarianne Favre Moreillon