Bewerbung

Vorstellungsgespräch

Während eines Vorstellungsgesprächs ist der Arbeitgeber versucht, den Bewerber unter die Lupe zu nehmen und die Gelegenheit zu nutzen, um alle nützlichen Fragen zu stellen. Dabei ist jedoch Vorsicht geboten. Der Arbeitgeber muss die Privatsphäre des Bewerbers respektieren. Die zulässigen Fragen variieren stark je nach der angestrebten Stelle.

Referenzen

Das Einholen von Referenzen beim bevorzugten Arbeitgeber ist von entscheidender Bedeutung. Sie ermöglicht es dem zukünftigen Arbeitgeber, sich ein besseres Bild von dem Bewerber zu machen, und gibt dem Bewerber die Möglichkeit, sich von seiner besten Seite zu zeigen.

Der ehemalige Arbeitgeber sollte diese Situation jedoch mit Vorsicht behandeln. Sehr oft hat er sensible personenbezogene Daten über den Bewerber sammeln können, insbesondere über seinen Gesundheitszustand und seine familiäre Situation. Dies darf er nicht ohne weiteres an den zukünftigen Arbeitgeber seines ehemaligen Arbeitnehmers weitergeben.

Zulässige Fragen

Der zukünftige Arbeitgeber darf nur Fragen zu den kompetenten des Bewerbers stellen, seine Arbeit ausführen. Zulässig sind Fragen, die sich auf die Ausbildung, den beruflichen Werdegang, die Abschlüsse und die Sprachkenntnisse beziehen.

Unwahrer Lebenslauf

Der Arbeitnehmer darf seinen Lebenslauf nicht beschönigen oder über seine Sprachkenntnisse oder übernommenen Verantwortlichkeiten lügen. Der zukünftige Arbeitgeber muss die täglichen Überprüfungen durchführen und sich von der Echtheit der vorgelegten Dokumente überzeugen. Er muss jedoch die Zustimmung des Bewerbers einholen, um Referenzen von bevorzugten Arbeitgebern einholen zu können. Im Falle einer Lüge riskiert der Mitarbeiter eine Kündigung, unter Umständen sogar eine fristlose.

Privatleben

Haben Sie gesundheitliche Probleme? Sind Sie schwanger oder planen Sie, in Kürze schwanger zu werden? Die Fragen eines Arbeitgebers während eines Vorstellungsgesprächs können die Privatsphäre des Bewerbers beeinträchtigen.

Solche Fragen sind unzulässig, sofern sie keinen direkten Bezug zu der angestrebten Stelle haben. Dies hängt von der Aufgabenbeschreibung, den Besonderheiten der Stelle und der hierarchischen Position des Arbeitnehmers ab.

Eine Frage nach einer Schwangerschaft oder dem Gesundheitszustand des Bewerbers ist zulässig, wenn die Erfüllung der Arbeit unmöglich wäre oder ernsthaft beeinträchtigt würde.

Vorstrafen

Der Arbeitgeber möchte sich manchmal von der Ehrlichkeit eines zukünftigen Arbeitnehmers überzeugen. Dies ist besonders wichtig, wenn der Arbeitnehmer Zugang zu Geldbeträgen hat oder mit gefährdeten Personen in Kontakt kommt.

Die Anforderung eines Strafregisters ist jedoch heikel, da der Arbeitgeber Kenntnis von allen begangenen Straftaten erhält, auch von solchen, die nichts mit dem Arbeitsplatz zu tun haben. Der Arbeitgeber muss sich entscheiden, ob er ein einfaches oder ein besonderes Strafregister verlangt.

Google und soziale Netzwerke

Viele neugierige Arbeitgeber führen schon vor dem Vorstellungsgespräch eine Internetrecherche des Bewerbers durch. Wenn der Bewerber nicht vorsichtig ist, kann der Arbeitgeber leicht auf persönliche (Ehe, Kinder) oder kompromittierende (Fotos von betrunkenen Parteien) Informationen stoßen. Die Frage, ob der Arbeitgeber das Recht hat, einen zukünftigen Arbeitnehmer zu „googeln“ und aufgrund der gefundenen Informationen die Einstellung zu verweigern, ist heikel.

Diskriminierung bei der Einstellung

Grundsätzlich hat der Arbeitgeber das Recht, frei zu entscheiden, wen er nach den von ihm ausgewählten Kriterien einstellen möchte. Es gibt jedoch einige Ausnahmen. Das Gesetz über die Gleichstellung von Frauen und Männern sieht vor, dass ein Arbeitgeber bei der Einstellung von Bewerbern nicht aufgrund ihres Geschlechts oder ihrer familiären Situation diskriminieren darf. Ein Arbeitgeber, der verlangt, dass der Direktor ein Mann ist? Eine Bewerberin, die abgewiesen wird, weil sie verheiratet ist? All dies sind besonders heikle Situationen...

Lüge

Wenn eine Frage seines Privatlebens verletzt und nichts mit der Arbeitsstelle zu tun hat, kann der Bewerber die Antwort verweigern oder lügen. Der Arbeitgeber darf den Arbeitnehmer nicht beseitigen, wenn er herausfindet, dass er gelogen hat. Die Entlassung einer Sekretärin, weil sie über ihre Bereitschaft, Kinder zu haben, gelogen hat, könnte als missbräuchlich angesehen werden.

Wenn die Frage rechtmäßig ist, ist der Arbeitnehmer verpflichtet, sie wahrheitsgemäß zu beantworten. Er muss den Arbeitgeber unaufgefordert über alles informieren, was die Erfüllung der Arbeit stark gefährden würde. Der Arbeitgeber kann den Bewerber je nach den Umständen fristlos kündigen, wenn er gelogen hat. 

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22 Apr., 2024 vonMarianne Favre Moreillon