Vergütung

Grundsätze

im Rahmen des Arbeitsvertrags verpflichtet sich der Arbeitnehmer, eine Leistung seines Arbeitgebers zu erbringen. Dieser verpflichtet sich, ihm im Gegenzug eine Vergütung zu zahlen. 

Arbeitgeber und Mitarbeiter sind grundsätzlich frei in der Aushandlung des Gehalts. Diese Vergütung ist in der Regel nur dann geschuldet, wenn der Arbeitnehmer tatsächlich arbeitet. Zu diesen Grundsätzen gibt es zahlreiche Ausnahmen.

Diskriminierung

Die Vertragsfreiheit in Bezug auf den Lohn wird durch das Diskriminierungsverbot eingeschränkt. Der Arbeitgeber darf einer Frau oder einem Grenzgänger keinen geringeren Lohn gewähren, ohne dass dieser Lohnunterschied auf einem objektiven Kriterium beruht.

Vertraulichkeit

Um Neid und Spannungen zu vermeiden, sehen Unternehmen vor, dass Arbeitnehmer nicht mit ihren Kollegen über ihr Gehalt sprechen dürfen. Eine solche Verpflichtung stößt potenziell gegen das Gesetz über die Gleichstellung von Frau und Mann (GlG).

Vorschuss

Die Auszahlung des Lohns am Ende des Monats ermöglicht es dem Arbeitnehmer nicht immer, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Unter bestimmten Umständen hat er das Recht auf einen Lohnvorschuss.

Stillen

Das Arbeitsgesetz sieht vor, dass eine stillende Frau das Recht auf Pausen zum Stillen oder Abpumpen von Milch am Arbeitsplatz hat. Diese Pausen müssen bezahlt werden.

Mutterschaftsurlaub

Während des Mutterschaftsurlaubs erhält die Arbeitnehmerin Erwerbsausfallentschädigung. Deren Höhe ist nach oben begrenzt, was dazu führt, dass Frauen in Führungspositionen oder mit hohem Einkommen benachteiligt werden. Manchmal muss der Arbeitgeber den Lohn seiner Arbeitnehmerin ergänzen.

Arbeit auf Abruf

Arbeit auf Abruf ist bei Unternehmen, die Hilfskräfte benötigen, beliebt, da sie sich weder an die Dauer noch an die Arbeitszeit binden müssen. Das bedeutet jedoch nicht, dass der Arbeitgeber plötzlich aufhören kann, einen Arbeitnehmer anzurufen, ohne ihm Lohn zu zahlen.

Unverschuldete Verhinderung an der Arbeit

Das Obligationenrecht verpflichtet den Arbeitgeber, den Lohn eines Mitarbeiters zu zahlen, der für eine begrenzte Zeit arbeitsunfähig ist. Diese Pflicht gilt nur, wenn die Arbeitsunfähigkeit in der Persönlichkeit des Arbeitnehmers begründet ist. In besonderen Situationen stellen sich viele Fragen.

Was ist, wenn der Arbeitnehmer wegen einer Naturkatastrophe oder einer Pandemie im Ausland festsitzt? Oder wenn er unter Quarantäne gestellt wird? Wie hoch ist der Lohnanspruch für die Betreuung eines kranken Kindes?

Erwerbsausfallversicherung bei Krankheit

Es kommt vor, dass der Arbeitgeber bevorzugt seiner Angestellten eine kollektive Taggeldversicherung abschließt. Sofern diese Krankentaggeldversicherung mehrere Gültigkeitsbedingungen erfüllt, ist der Arbeitgeber im Falle einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit nicht mehr verpflichtet, den Lohn des Mitarbeiters zu bezahlen.

Unternehmensrisiko

Im Rahmen bestimmter Wirtschaftskrisen oder besonderer Ereignisse wird der Betrieb mancher Unternehmen stark beeinträchtigt. Es kann vorkommen, dass der Arbeitgeber einen Mangel an Rohstoffen hat, dass Lagerbestände ausverkauft sind oder dass das Wetter die Angestellten daran hindert, ihre Arbeit zu erledigen.

Unter bestimmten Bedingungen muss der Arbeitgeber seinen Angestellten das Gehalt zahlen, auch wenn er ihnen keine Aufgaben zuweisen kann.

Sabbatical

Während eines unbezahlten Urlaubs ist der Arbeitnehmer nicht zur Arbeit verpflichtet und hat keinen Anspruch auf Lohnzahlung. Dies wirkt sich insbesondere auf die Sozialversicherungsbeiträge und den Lohnanspruch im Falle einer Arbeitsunfähigkeit aus.

Streik

Beschäftigte haben unter bestimmten Umständen das Recht, in den Streik zu treten. Wenn sie stirbt, ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet, ihnen ihre Vergütung zu zahlen. 

Üblicher Urlaub

Das Obligationenrecht sieht vor, dass der Arbeitnehmer bei familiären Ereignissen wie dem Tod eines nahen Angehörigen oder einer Hochzeit Anspruch auf übliche Urlaubstage hat. Der Anspruch des Arbeitnehmers auf Lohn während dieser Urlaubstage hängt von den Gesamtarbeitsverträgen, einer Vereinbarung zwischen den Parteien oder den Gepflogenheiten ab.

Feiertage

Zwar haben alle Arbeitnehmer grundsätzlich das Recht auf Urlaub an Feiertagen, aber nicht alle Arbeitnehmer erhalten während dieser Zeit den gleichen Lohn.

Dreizehntes Gehalt

Wenn das Jahresende naht, warten die Mitarbeiter oft sehnsüchtig auf die Auszahlung des dreizehnten Gehalts, um zu den Ausgaben am Jahresende beizutragen. Wenn der Arbeitgeber sich dazu verpflichtet hat, ist seine Zahlung obligatorisch. In besonderen Situationen kann der Betrag jedoch gekürzt werden.

Bonus/Gratifikation

Der Bonus ist eine Sondervergütung und hängt im Prinzip vom guten Willen des Arbeitgebers ab. Wenn die Gratifikation jedoch bestimmte Kriterien erfüllt, stellt sie Lohn dar. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Bonus einen sehr großen Teil der Vergütung des Arbeitnehmers ausmacht. Der Arbeitgeber darf nicht ohne weiteres schließen, den Anspruch auf den Bonus zu streichen.

Praktikum

Wenn der Sommer kommt, blühen die Angebote für unbezahlte Praktika im Internet. Ein solches Angebot ist oft nicht legal.

Überstunden und Mehrarbeit

Grundsätzlich muss der Arbeitgeber Überstunden und Mehrarbeit, die der Arbeitnehmer leisten, vergüten. Ob ein Zuschlag von 25 % angesetzt werden muss, hängt davon ab, ob es sich um Überstunden oder Mehrarbeit handelt und was die Parteien vereinbart haben.

Darüber hinaus WIRD von Führungskräften und Personen mit einer hohen Leitungsfunktion erwartet, dass sie eine höhere Anzahl an Arbeitsstunden leisten als die übrigen Mitarbeiter. Die Frage ihrer Überstunden und Mehrarbeit unterliegt besonderen Regeln.

Urlaub

Um die Erholung der Mitarbeiter zu fördern, muss der Arbeitgeber seinen Mitarbeitern Urlaubstage gewähren und ihnen während dieser Zeit ihren Lohn zahlen. 

In Ausnahmefällen kann der Arbeitgeber die Urlaubsabgeltung monatlich mit dem Gehalt des Arbeitnehmers auszahlen oder die Urlaubstage durch eine finanzielle Entschädigung ersetzen.

Geschäftsreisen

Viele Arbeitnehmer & im Rahmen ihrer Tätigkeit innerhalb der Schweiz oder sogar ins Ausland reisen. Die Frage ihrer Entlohnung, insbesondere während der Fahrten, bei Geschäftsessen oder an Wochenenden, gehorcht besonderen Regeln.

Befreiung von der Arbeitspflicht

Wird der Arbeitnehmer von der Arbeitspflicht befreit, ist der Arbeitgeber weiterhin verpflichtet, ihm während der Kündigungsfrist seinen Lohn zu zahlen. Er kann unter bestimmten Bedingungen die Vergütung, die der Arbeitnehmer während dieser Zeit von einem neuen Arbeitgeber erhält, abziehen.

Änderungskündigung

Wenn der Arbeitgeber eine Wirtschaftskrise erlebt oder einen Arbeitnehmer degradiert, möchte er manchmal dessen Gehalt. Der Arbeitgeber muss unbedingt die Regeln für Änderungskündigungen befolgen. Wenn diese Änderungskündigungen eine große Anzahl von Arbeitnehmern betreffen, muss der Arbeitgeber außerdem das Verfahren für Massenentlassungen einhalten.

Im Rahmen der Krise des starken Frankens haben einige Unternehmen die Entscheidung getroffen, nur den Grenzgängern das Gehalt zu kürzen oder ihnen das Gehalt in Euro auszuzahlen. Eine Situation, die mit größerer Wahrscheinlichkeit als rechtswidrig gehandelt wird.

Aufzeichnung der Arbeitszeit

Der Arbeitgeber muss grundsätzlich die Arbeitszeit, die Überstunden und die Pausen seiner Angestellten aufzeichnen. Unter bestimmten Bedingungen kann auf die Aufzeichnung der Arbeitszeit verzichtet werden, z. B. wenn die Vergütung des Arbeitnehmers eine bestimmte Schwelle überschreitet.