Grenzgänger
Abkommen über die Personenfreizügigkeit
Seit Juni 2002 ist die Schweiz Vertragspartei des Abkommens über die Personenfreizügigkeit (FZA). Dieses Abkommen zielt darauf ab, den europäischen Arbeitsmarkt zu liberalisieren und ihn für Staatsangehörige der EU- und EFTA-Mitgliedstaaten zugänglich zu machen.
Dieses Abkommen sieht auch ein Diskriminierungsverbot zwischen Schweizer Arbeitnehmern und Grenzmitarbeitern vor, insbesondere in Bezug auf den Lohn. Es regelt auch die Fragen der Sozialversicherungsbeiträge.
Lohngleichheit
Das FZA legt fest, dass Grenzgänger beim Lohn nicht aufgrund ihrer Nationalität oder ihres Wohnorts benachteiligt werden dürfen. Dieses Verbot ist von größter Bedeutung, um die Gefahr des Lohndumpings zu vermeiden.
Trotz dieses Abkommens könnten einige Arbeitgeber in Versuchung geraten, Mitarbeitern aus dem Grenzgebiet aufgrund ihrer größeren Kaufkraft einen niedrigeren Lohn zu zahlen.
Trotz dieses Gesetzes gibt es jedoch immer noch Arbeitgeber, die sich dazu entschließen, den Grenzgängern aufgrund ihrer größeren Kaufkraft einen niedrigeren Lohn zu zahlen.
Darüber hinaus haben Unternehmen während der Krise des starken Frankens manchmal die Entscheidung getroffen, den Lohn von Grenzgängern in Euro auszuzahlen. Diese Entscheidung hat zur Folge, dass die Grenzgänger aufgrund des ungünstigen Wechselkurses benachteiligt werden. Darüber hinaus sind Wechselkursschwankungen Teil des Geschäftsrisikos, das der Arbeitgeber nicht auf die Arbeitnehmer abwälzen kann.
Lohndumping
Mit dem Inkrafttreten des FZA hat die Schweiz die Kontrolle über die Löhne und Arbeitsbedingungen von Grenzgängern aufgegeben. Die Gefahr des Lohndumpings ist jedoch sehr real. Um diese Missbräuche zu bekämpfen, sind flankierende Maßnahmen in Kraft getreten.
Ein Arbeitgeber, der die Mindestlöhne und Arbeitsbedingungen nicht einhält, riskiert bis zu mehreren Tausend Franken Geldstrafe.
Folgen
Wenn ein Arbeitgeber einen Grenzgänger beim Lohn diskriminiert, riskiert er, ihm rückwirkend die Lohndifferenz zahlen zu müssen. Im Rahmen der Krise des starken Frankens hat das Bundesgericht jedoch unter außergewöhnlichen Umständen die Ansprüche von Grenzgängern vereitelt, die ihren Lohn in Euro erhalten hatten.
Homeoffice
Für Grenzgänger hat Homeoffice den klaren Vorteil, dass sie ihnen die manchmal langen und zeitraubenden Anfahrtswege ersparen. Da es sich um eine internationale Situation handelt, stellt sich die Frage, welcher Staat für die Sozialversicherungsbeiträge zuständig ist.
Das FZA sieht vor, dass Grenzgänger grundsätzlich an ihrem gewöhnlichen Arbeitsort Sozialversicherungsbeiträge zahlen müssen. Bei Homeoffice arbeitet der Arbeitnehmer jedoch an seinem Wohnort, also im Ausland. Ab einer bestimmten Dauer pro Woche muss der Arbeitgeber die Sozialversicherungsbeiträge am Wohnort des Grenzgängers zahlen.
Nebenbeschäftigung
Dasselbe Prinzip gilt, wenn der Grenzgänger in seinem Wohnland eine Nebenbeschäftigung ausübt. Wenn eine solche Tätigkeit einen bestimmten Prozentsatz überschreitet, muss der Schweizer Arbeitgeber die Sozialversicherungsbeiträge nach den Regeln des Wohnsitzstaates seines Arbeitnehmers zahlen. Und zwar auch dann, wenn der Arbeitgeber den Grenzgänger nur in der Schweiz beschäftigt.
Änderungskündigung
In Wirtschaftskrisen ist der Arbeitgeber manchmal gezwungen, die Verträge seiner Angestellten zu ändern, um sein Unternehmen zu erhalten. Grundsätzlich steht es ihm frei, seinen Arbeitnehmern die gewünschten Änderungen vorzuschlagen und ihnen Änderungskündigungen auszusprechen.
Er muss jedoch die Gleichbehandlung beachten. Auf keinen Fall darf er nur Mitarbeitern aus dem Grenzgebiet ungünstige Bedingungen anbieten!