
Pflegende Angehörige
Begriff
Pflegende Angehörige spielen eine wichtige Rolle bei der Betreuung von kranken oder pflegebedürftigen Personen. Es kann vorkommen, dass sich ein Arbeitnehmer um einen Elternteil, Ehepartner, eingetragenen Partner oder einen anderen gesundheitlich beeinträchtigten Angehörigen kümmern muss.
Berufstätigkeit
Wenn der/die pflegende Angehörigen zusätzlich einer Berufstätigkeit nachgeht, kann es sich als schwierig erweisen, einen kranken oder verunfallten Angehörigen zum Arzt oder ins Krankenhaus zu begleiten oder ihn/sie zu pflegen, wenn er/sie pflegebedürftig ist.
Um die Vereinbarkeit der familiären Pflichten von pflegenden Angehörigen mit dem Berufsleben zu verbessern, wurde am 1. Januar 2021 ein Urlaub für pflegende Angehörige eingeführt.
Urlaub für pflegende Angehörige
Der Arbeitnehmer hat das Recht auf Urlaub, um ein gesundheitlich angeschlagenes Aufenthalt zu pflegen. Er kann diesen Urlaub in Anspruch nehmen, um beispielsweise ein Elternteil oder seinen Ehepartner bzw. Eingetragener Partner zu pflegen.
Die Anzahl der Urlaubstage ist pro Krankheitsfall oder Unfall begrenzt. Sie unterliegt auch einer jährlichen Begrenzung. Diese Jahresgrenze gilt jedoch nicht für die Pflege bestimmter Angehöriger im Besonderen.
Kumulierung
Unter bestimmten Bedingungen kann der Arbeitnehmer den Urlaub für Angehörigede pflegende Angehörige mit anderen Arten von Urlaub kumulieren, insbesondere mit dem Urlaub zur Betreuung eines schwerkranken oder verunfallten Kindes.
Im Gegensatz zum Urlaub für die Betreuung eines schwerkranken oder verunfallten Kindes wird das Gehalt des Arbeitnehmers während des Urlaubs für pflegende Angehörige nicht von der Erwerbsausfallversicherung bezahlt.