Wechsels des Arbeitsortes

Zustimmung

Wenn der Arbeitgeber und der Mitarbeiter einen Arbeitsvertrag abschließen, müssen sie sich über alle wesentlichen Elemente des Vertrags einig sein. Der Arbeitsort ist im Prinzip eine wesentliche Bedingung des Arbeitsvertrags. Daher muss der Arbeitgeber die Zustimmung der betroffenen Mitarbeiter einholen, wenn er den Arbeitsort ändern will.

Änderungskündigung

Wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer an einen neuen Arbeitsort versetzen will, muss er das besondere Verfahren der Änderungskündigung einhalten. Andernfalls kann die Entlassung eines Mitarbeiters, der einen Wechsel des Arbeitsorts abgelehnt hat, im Streitfall sehr wahrscheinlich als missbräuchlich angesehen werden.

Wenn das Unternehmen umzieht und sich der Arbeitsort für eine große Anzahl von Mitarbeitern ändert, muss der Arbeitgeber wachsam sein. Unter bestimmten Umständen können solche Änderungskündigungen eine Massenentlassung darstellen. Der Arbeitgeber muss die mit einer solchen Entlassung verbundenen gesetzlichen Bestimmungen einhalten.

Geschäftsreisen

Viele Arbeitnehmer, insbesondere Führungskräfte, müssen Geschäftsreisen in die Schweiz oder ins Ausland unternehmen. Wird bei einer Reise ins Ausland die im Zug oder Flugzeug verbrachte Zeit als Arbeitszeit angesehen? Wie verhält es sich mit dem am Ort verbrachten Wochenende oder mit Geschäftsessen ? Muss der Arbeitgeber die Reisekosten bezahlen ? Solche Reisen werfen viele Fragen in Bezug auf Vergütung und Arbeitszeit auf.

Auslandsentsendung ou Entsendung ?

Es kann sein, dass der Arbeitgeber einen seiner Mitarbeiter für eine bestimmte Zeit ins Ausland zu einem Schwesterunternehmen entsenden möchte. Dieser wird weiterhin vertraglich an seinen Arbeitgeber in der Schweiz gebunden sein, während sein Arbeitsort vorübergehend ins Ausland verlegt wird. Ob es sich um eine Entsendung oder eine Expatriierung handelt, hängt von den geltenden Abkommen zwischen der Schweiz und dem Land ab, in das der Arbeitnehmer entsandt wird.

Soziale Absicherung

Wenn der Arbeitnehmer in ein fremdes Land entsandt wird, welchem System der sozialen Absicherung unterliegt er? Das Abkommen über die Freizügigkeit sieht vor, welche Gesetzgebung und welches Sozialversicherungssystem für den entsandten Mitarbeiter gelten.

In dem Fall, dass der Mitarbeiter in ein Land entsandt wird, mit dem die Schweiz kein Abkommen geschlossen hat, ist die Frage heikler. Der Mitarbeiter kann unter bestimmten Bedingungen beantragen, weiterhin der schweizerischen Sozialversicherung zu unterliegen und von ihr abgedeckt zu werden. 

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1 Mär., 2010 vonMarianne Favre Moreillon