Unlauterer Wettbewerb

Sorgfalts- und Treuepflicht

Jeder Mitarbeiter ist verpflichtet, jedes Verhalten zu vermeiden, das dem Arbeitgeber einen wirtschaftlichen Schaden zufügen könnte. Die Mitarbeiter sind verpflichtet, die berechtigten Interessen des Arbeitgebers zu wahren und über alle vertraulichen Unternehmensdaten strengstes Stillschweigen zu bewahren. Sie dürfen die Geheimnisse des Arbeitgebers nicht offenlegen, übertragen, verleihen oder nutzen, ganz gleich, um welche Geheimnisse es sich handelt. Diese Verpflichtung besteht auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses fort.

Unlauterer Wettbewerb

Einige besonders unlautere Handlungen des Mitarbeiters verletzen nicht nur seine Treuepflicht, sondern verstoßen auch gegen das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb. Ein Mitarbeiter, der ein Verhalten an den Tag legt, das eine Handlung des unlauteren Wettbewerbs darstellt, kann mit ziemlich schweren strafrechtlichen Sanktionen belegt werden.

Dies ist der Fall, wenn der Arbeitnehmer Geschäfts- oder Fabrikationsgeheimnisse an ein Konkurrenzunternehmen weitergibt oder das Arbeitsergebnis des Arbeitgebers im eigenen Interesse oder im Interesse eines Dritten ausnutzt. Auch das Abwerben von Kunden des früheren Arbeitgebers durch den Arbeitnehmer nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses kann unter bestimmten Voraussetzungen unter unlauteren Wettbewerb tombé. Besonders schwerwiegend ist das Verhalten eines Mitarbeiters, der Prototypen oder vertrauliche Kundenlisten filmt oder fotografiert.

Maßnahme

Angesichts solcher Verhaltensweisen muss der Arbeitgeber schnell gegen seinen Angestellten oder ehemaligen Angestellten vorgehen, um seine wirtschaftlichen Interessen zu wahren. Unter bestimmten Voraussetzungen kann er gerichtlich erzwingen, dass der Arbeitnehmer alle unlauteren Wettbewerbshandlungen sofort einstellt. Je nach Fall ist auch eine Schadensersatzforderung möglich .

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1 Mär., 2010 vonMarianne Favre Moreillon