Tägliche Ruhezeit

Schutz der Persönlichkeit

Ein Mangel an Schlaf oder Ruhe kann schwerwiegende Folgen am Arbeitsplatz haben. Ein übermüdeter Arbeitnehmer ist eher bereit, Unfälle zu verursachen oder seine Arbeit schlecht auszuführen, was zu Unfallrisiken sowie zu einem Imageschaden für das Unternehmen führen kann.

Aus diesem Grund schreibt das Arbeitsgesetz für Arbeitnehmer eine tägliche Mindestruhezeit zwischen zwei Arbeitstagen vor. Aufgrund seiner Pflicht, die Gesundheit seiner Mitarbeiter zu schützen, muss der Arbeitgeber dafür sorgen, dass seine Angestellten diese Ruhezeiten erhalten.

Diese Pflicht bereitet zwar wenig Probleme, wenn der Arbeitnehmer feste Arbeitszeiten hat, kann aber in bestimmten Situationen schwieriger sein.

Überstunden

Bei Mehrarbeit verlangen Unternehmen von ihren Angestellten oft, dass sie am Ende des Tages Überstunden leisten. Der Arbeitgeber muss dabei wachsam sein. Er ist weiterhin verpflichtet, die tägliche Ruhezeit seiner Angestellten zu respektieren.

Darüber hinaus genießen bestimmte Mitarbeiter, deren Gesundheit anfälliger ist, wie schwangere Frauen oder junge Arbeitnehmer, einen besonderen Schutz.

Geschäftsreisen

Viele Mitarbeiter müssen in Ausübung ihrer Tätigkeit innerhalb der Schweiz oder sogar ins Ausland reisen. Diese Geschäftsreisen werfen viele Fragen auf, insbesondere in Bezug auf die Arbeitszeit.

Ein Mitarbeiter könnte beispielsweise einen Transatlantikflug nehmen, am Abend an einem Geschäftsessen teilnehmen und am nächsten Tag um 8 Uhr wieder zur Arbeit gehen. Die Frage, ob die Reisezeit oder die Zeit, die für ein Geschäftsessen aufgewendet wird, Arbeitszeit ist, ist von besonderer Bedeutung, da der Arbeitgeber weiterhin verpflichtet ist, die tägliche Mindestruhezeit des Arbeitnehmers einzuhalten.

Flexible Arbeitszeiten

Viele Unternehmen haben sich für mehr oder weniger flexible Arbeitszeiten entschieden. Der Arbeitnehmer kann außerhalb der Zeiten, in denen er zwingend im Betrieb sein muss, seine Arbeitszeiten selbstständig gestalten. Diese Flexibilisierung wird von den Arbeitnehmern zwar oft begrüßt, ist aber nicht ohne Risiken. Der Arbeitgeber muss dafür sorgen, dass der Arbeitnehmer ausreichend Ruhepausen hat und insbesondere nicht zu jeder Tages- und Nachtzeit arbeitet.

Außerhalb der Bürozeiten

Dank neuer Technologien wird es immer einfacher, außerhalb des Büros zu arbeiten, und zwar über einen Laptop oder ein Smartphone.

Einige Mitarbeiter, die besonders eifrig sind oder von ihrem Arbeitgeber unter Druck gesetzt werden, rufen abends oder sogar am Wochenende außerhalb der Bürozeiten ihre E-Mails ab oder arbeiten an Akten, was zu kürzeren Ruhezeiten führt. Der Arbeitgeber riskiert, in einer solchen Situation haftbar gemacht zu werden.

Homeoffice

Homeoffice ist bei Arbeitnehmern beliebt, da sie sich oftmals Staus und überfüllte öffentliche Verkehrsmittel ersparen. Die Einrichtung von Homeoffice ist jedoch nicht einfach.

Der Arbeitgeber muss insbesondere darauf achten, dass seine Mitarbeiter die täglichen Ruhezeiten einhalten. Die Situation eines Arbeitnehmers, der das Homeoffice nutzt, um seine Kinder zu betreuen, und dann bis zwei Uhr morgens die verlorene Zeit nachholt, ist nicht hinnehmbar.

Schichtarbeit

Schichtarbeit liegt vor, wenn mehrere Gruppen von Beschäftigten nach einem festgelegten Zeitplan abwechselnd an denselben Arbeitsplätzen arbeiten. Bei der Dreischichtarbeit teilen sich die Mitarbeiter in Tag-, Spät- und Nachtschicht auf. Grundsätzlich nimmt jeder Mitarbeiter an jeder dieser Schichten teil, wobei er sich abwechselt.

Diese Art der Organisation ist für den Arbeitnehmer besonders belastend. Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf besondere Ruhezeiten.

Nebentätigkeit

Aus wirtschaftlichen Gründen ist es für manche Mitarbeiter unerlässlich geworden, mehrere Jobs zu haben. Die Ausübung einer Nebentätigkeit ist gesetzlich nicht verboten. Es ist jedoch Vorsicht geboten. Die gesetzlich vorgeschriebene tägliche Ruhezeit wird nicht immer eingehalten werden, insbesondere wenn der Arbeitnehmer für seinen Zweitjob abends oder nachts arbeitet.

 

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1 Mär., 2010 vonMarianne Favre Moreillon