Nebenerwerbstätigkeit

Treuepflicht

Wenn ein Arbeitnehmer eine Nebenbeschäftigung ausübt, bleibt er gemäß Artikel 321a des Obligationenrechts (OR) an seine Treuepflicht gegenüber seinem Hauptarbeitgeber gebunden. Der Arbeitnehmer darf seinen Hauptarbeitgeber nicht konkurrenzieren und muss ihm seine ganze Kraft widmen, um seine Arbeit zu verrichten.

Während der Arbeitszeit

Während der Arbeitszeit ist es dem Arbeitnehmer natürlich nicht erlaubt, eine bezahlte Tätigkeit für einen Dritten auszuüben. Außerdem verstößt ein Arbeitnehmer, der während einer angeblichen Arbeitsunfähigkeit eine Tätigkeit für einen Dritten ausübt, in schwerwiegender Weise gegen seine Treuepflicht.

Höchstdauer der Woche

Die Höchstdauer der Woche beträgt 45 Stunden für Arbeitnehmer, die in Industriebetrieben beschäftigt sind, sowie für Büropersonal und 50 Stunden für alle anderen Arbeitnehmer.

Tägliche Ruhezeit

Nach Artikel 15a ArG muss dem Arbeitnehmer im Anschluss an die tägliche Arbeit eine tägliche Ruhezeit von mindestens 11 aufeinanderfolgenden Stunden gewährt werden. Die Nebenbeschäftigung darf sich nicht mit der täglichen Ruhezeit überschneiden.

Grenzgänger

Wenn ein Grenzgänger in seinem Wohnsitzland eine Nebentätigkeit mit einem Anteil von 25 % oder mehr ausübt, unterliegt er dem Sozialversicherungssystem dieses Staates.

Praktikum für ausländische Studierende

Ausländische Studierende müssen grundsätzlich eine Arbeitserlaubnis beantragen, um ein Praktikum in der Schweiz absolvieren zu können. Dieser Antrag wird erleichtert, wenn das Praktikum als Nebenbeschäftigung neben dem Studium ausgeübt wird.

Regelung

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Nebentätigkeit und ihre vielen Facetten zu regeln. Bei Verstoß gegen diese Regeln kann der Arbeitnehmer mit einer Verwarnung, einer ordentlichen Kündigung oder in Fällen auch mit einer fristlosen Kündigung bestraft werden.

Arbeit für einen Dritten

Die Treuepflicht setzt voraus, dass der Mitarbeiter seine Arbeitszeit vollständig in den Dienst des Arbeitgebers stellt. Der Mitarbeiter darf während seiner Arbeitszeit keine bezahlte Arbeit für einen Dritten verrichten. Dies gilt auch, wenn der Arbeitnehmer arbeitsunfähig ist. Denn der Mitarbeiter, der an der Arbeit verhindert ist, muss seine Abwesenheit nutzen, um seine volle Arbeitsfähigkeit wiederherzustellen. Übt er in dieser Zeit eine Tätigkeit für einen Dritten aus, verletzt der Mitarbeiter seine Treuepflicht schwerwiegend, da er seine Genesung verzögert oder gar verhindert. Die Verletzung wiegt besonders schwer, wenn die ausgeübte Tätigkeit im Wettbewerb zur Tätigkeit des Arbeitgebers steht.

 

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1 Mär., 2010 vonMarianne Favre Moreillon