Lohndumping

Begriff

Mit dem Inkrafttreten des Abkommens über den freien Personenverkehr (FZA) und der Öffnung der Grenzen arbeiten immer mehr Menschen aus der EU oder der EFTA in der Schweiz. Der Arbeitgeber nutzt dies manchmal aus und bietet ihnen ungünstige Arbeitsbedingungen oder niedrigere als die marktüblichen Löhne an. Dies wird als Lohndumping bezeichnet.

Langfristig wirkt sich dies auch auf Schweizer Arbeitnehmer aus, da ein solches Phänomen zu unlauterem Wettbewerb und insgesamt zu niedrigeren Löhnen führt.

Lohnfreiheit

Grundsätzlich verhandeln und entscheiden Arbeitgeber und Arbeitnehmer frei über den Lohn. Dem Arbeitgeber steht es frei, einen niedrigeren als den marktüblichen Lohn anzubieten, und dem Arbeitnehmer steht es frei, diesen anzunehmen.

Es besteht jedoch die Gefahr, dass der Arbeitgeber dem Mitarbeiter aufgrund seiner Nationalität oder seines Wohnorts absichtlich einen niedrigeren Lohn anbietet. Ein solches Verhalten stellt eine Lohnunterbietung dar, die auch als Lohndumping bezeichnet wird. Um solche Missbräuche zu verhindern, setzen das FZA und die Schweizer Gesetzgebung Grenzen und schreiben manchmal Lohngleichheit vor.

Abkommen über den freien Personenverkehr

Das FZA ist ein internationales Abkommen zwischen der Schweiz und der Europäischen Union. Es sieht vor, dass es den Staatsangehörigen dieser Staaten unter bestimmten Bedingungen freisteht, in der Schweiz Wohnsitz zu nehmen und zu arbeiten. Diese Staatsangehörigen dürfen aufgrund ihrer Nationalität nicht benachteiligt werden, insbesondere nicht in Bezug auf den Lohn. Staatsangehörige der EFTA-Länder haben die gleichen Rechte wie Staatsangehörige der Europäischen Union.

Aufgrund der Freizügigkeit kontrolliert die Schweiz grundsätzlich nicht die Arbeitsbedingungen und den Lohn von Arbeitnehmern aus der EU oder der EFTA. Diese fehlende Kontrolle erhöht das Risiko von Missbrauch und Lohnunterbietung. Um dieses Phänomen zu bekämpfen, wurden Korrekturmaßnahmen ergriffen. Ein Arbeitgeber, der bestimmte Mindestlohn- und Arbeitsbedingungen nicht einhält, riskiert eine Geldstrafe in Höhe von mehreren zehntausend Franken. 

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1 Mär., 2010 vonMarianne Favre Moreillon