Elektronische Korrespondenz

Notwendigkeit

Im Zeitalter des "tout numérique" ist die E-Mail zu einem unverzichtbaren Arbeitsmittel geworden. Viele Arbeitgeber richten für jeden Arbeitnehmer eine dienstliche E-Mail-Adresse ein. Da sie jederzeit von einem Mobiltelefon aus erreichbar ist, kann der Arbeitnehmer sie überall nutzen.

Missbrauch

Private E-Mails versenden, Gefahr des Verlusts von Unternehmensdaten: Die private und ungewollte Nutzung von geschäftlichen E-Mails kann den Arbeitgeber teuer zu stehen kommen. Er führt zu einem Produktivitätsverlust des Arbeitnehmers. Das Herunterladen von Dateien kann die Internetverbindung des gesamten Unternehmens verlangsamen.

In bestimmten Situationen kann der Arbeitgeber einen Missbrauch der E-Mail vermuten, z. B. wenn sein Mitarbeiter seine Zeit mit dem Verfassen von E-Mails verbringt oder wenn der Arbeitgeber das Herunterladen von Anhängen zweifelhafter Herkunft feststellt. Er ist versucht, auf die geschäftliche E-Mail-Adresse des Arbeitnehmers zuzugreifen, sie zu überwachen und bei nachweislichem Missbrauch Sanktionen gegen den Arbeitnehmer zu ergreifen.

Wenn der Arbeitgeber diese Frage nicht durch eine Richtlinie regelt, besteht die Gefahr, dass er hinsichtlich der ihm zur Verfügung stehenden Ermittlungsmöglichkeiten und der Sanktionen, die er gegen seinen Mitarbeiter verhängen kann, eingeschränkt ist.

Überwachung

Eine Überwachung des E-Mail-Verkehrs kann die Persönlichkeit des Arbeitnehmers verletzen. Der Arbeitnehmer kann sich schnell ausspioniert fühlen oder das Gefühl haben, dass der Arbeitgeber sein Verhalten jederzeit überwacht, was seine psychische Gesundheit beeinträchtigen kann. Die Überwachung wird noch komplizierter, wenn der Arbeitgeber die private Nutzung der geschäftlichen E-Mail-Adresse erlaubt.

Der Arbeitgeber hat jedoch ein echtes, überwiegendes Interesse daran, sicherzustellen, dass der Arbeitnehmer seine berufliche E-Mail-Adresse nicht missbraucht. Unter bestimmten strengen Bedingungen kann er die Nutzung der E-Mail durch den Arbeitnehmer überwachen. Dabei muss er sich an das vom

Eidgenössischen Datenschutzbeauftragten eingeführte Verfahren halten. Andernfalls wird eine solche Überwachung als unzulässig betrachtet.

Richtlinien

Wenn der Arbeitgeber die Nutzung von E-Mail regeln oder überwachen will, muss er vorab eine Richtlinie erlassen und ein genaues Überwachungsverfahren einhalten, das vom Eidgenössischen Datenschutzbeauftragten festgelegt wird. Andernfalls kann der Arbeitgeber haftbar gemacht werden, wenn er ohne Erlaubnis auf die Geschäftsadresse des Arbeitnehmers zugreift, und zwar selbst dann, wenn er einen Verdacht auf Missbrauch hat.

Außerhalb des Büros

Mithilfe von Smartphones können Arbeitnehmer jederzeit und überall auf geschäftliche E-Mails zugreifen. Was ist mit dem eifrigen Manager, der spät abends oder am Wochenende E-Mails abruft und beantwortet ? Darf der Arbeitgeber zu jeder Nachtzeit oder während des Urlaubs des Arbeitnehmers E-Mails versenden? In bestimmten Situationen wird das Abrufen und Beantworten von E-Mails als Arbeitszeit angesehen, die bezahlt werden muss.

Mobbing und sexuelle Belästigung

Die relative Anonymität der Kommunikation im Internet beflügelt manche Mitarbeiter. So können sie ihre Galle ablassen und sich mit hasserfüllten oder sexuell motivierten E-Mails entleeren, ohne den betreffenden Kollegen in der Realität konfrontieren zu müssen.

Le cyberharcèlement est réel und kann Schaden anrichten. Wenn Cybermobbing von einem seiner Angestellten, Kunden oder Lieferanten ausgeht, hat der Arbeitgeber die gleichen Pflichten wie bei sexueller Belästigung oder Mobbing am Arbeitsplatz. Der Arbeitgeber muss geeignete Maßnahmen ergreifen, um dem Mobbing ein Ende zu setzen. Er muss im Vorfeld eine Richtlinie erlassen, die auf die Bekämpfung von Belästigungen jeglicher Art abzielt. 

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1 Mär., 2010 vonMarianne Favre Moreillon