Diskriminierung bei der Einstellung

Vertragsfreiheit

Grundsätzlich genießt der Arbeitgeber Vertragsfreiheit. Es steht ihm frei, mit einem Bewerber einen Arbeitsvertrag abzuschließen oder nicht. Ebenso kann er die Einstellung ablehnen oder einen anderen Arbeitnehmer aus beliebigen Gründen bevorzugen. Diese Vertragsfreiheit wird durch das Gesetz zur Gleichstellung von Frauen und Männern eingeschränkt, das Diskriminierung bei der Einstellung verbietet.

Diskriminierung bei der Einstellung

Eine Diskriminierung im Sinne des Gleichstellungsgesetzes liegt vor, wenn der Arbeitgeber einen Arbeitnehmer oder Bewerber insbesondere aufgrund seines Geschlechts, seiner Schwangerschaft oder seiner familiären Situation ohne sachliche Gründe unterschiedlich behandelt. Eine solche Diskriminierung kann sich bereits beim Vorstellungsgespräch zeigen.

Der Arbeitgeber kann z. B. der Meinung sein, dass eine Frau einen bestimmten Beruf (Manager, Ingenieur, Mechaniker) nicht richtig ausüben kann, oder er kann die Einstellung einer Frau ablehnen, weil sie vielleicht Kinder haben möchte. Eine Diskriminierung bei der Einstellung liegt auch vor, wenn ein Arbeitgeber einen Mann aufgrund seines Geschlechts nicht als Sekretär, Kleinkindererzieher oder Sozialarbeiter einstellen will.

Eine solche Diskriminierung kann in seltenen Fällen durch objektive Gründe gerechtfertigt sein. Der Arbeitgeber kann sich z. B. darauf berufen, dass die Arbeit die Gesundheit einer schwangeren Frau gefährdet oder dass es einem Angestellten eines bestimmten Geschlechts nicht möglich ist, seine Arbeit ordnungsgemäß auszuführen.

Lüge

"Sind Sie schwanger oder planen Sie, in Kürze schwanger zu werden?"  "Sind Sie verheiratet?" Diese Fragen werden oft in Vorstellungsgesprächen gestellt. Sie verletzen jedoch die Privatsphäre der Bewerberin.

Grundsätzlich ist diese Frage unzulässig. Die Bewerberin hat das Recht, die Frage nicht zu beantworten oder zu lügen. Wenn der Arbeitgeber von der Lüge erfährt, kann er, wenn er Vergeltungsmaßnahmen gegen seine Arbeitnehmerin ergreift, haftbar gemacht werden.

Entschädigung

Wenn ein Arbeitgeber einen Bewerber aufgrund seines Geschlechts nicht einstellt, begeht er eine Diskriminierung bei der Einstellung. Wenn er dafür keine objektiv gerechtfertigten Gründe hat, können die abgewiesenen Bewerber unter bestimmten Bedingungen eine Entschädigung verlangen. n der Praxis wird ein kluger Kopf sein, wer beweisen kann, dass der Arbeitgeber ihn aufgrund seines Geschlechts oder seiner familiären Situation nicht eingestellt hat oder dass er ihm ohne objektive Gründe unzulässige Fragen gestellt hat. 

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1 Mär., 2010 vonMarianne Favre Moreillon