Aufhebungsvertrag

Aufhebungsvertrag

Der Aufhebungsvertrag ist eine Vereinbarung, bei der Arbeitgeber und der Mitarbeiter gemeinsam schließen, den Arbeitsvertrag sofort aufzulösen. Dieses Mittel ermöglicht es, einen befristeten Vertrag vor Ablauf zu beenden oder einen unbefristeten Vertrag ohne Einhaltung der Kündigungsfrist zu beenden.

Eine solche Vereinbarung bleibt nicht ohne Folgen für den Mitarbeiter. Er verliert den Anspruch auf den Lohn für die Kündigungsfrist sowie eine eventuelle Kündigungsschutzfrist bei Krankheit und Unfall. Die Arbeitslosenversicherung kann ihm eine Wartezeit auferlegen, bevor er die Entschädigung erhält.

Wille der Parteien

Das Bundesgericht stellt jedoch zwei zwingende kumulative Bedingungen für die Gültigkeit einer Kündigungsvereinbarung auf. Der Wille der Parteien, vom Vertrag zurückzutreten, muss eindeutig feststehen und die Vereinbarung muss gegenseitige Zugeständnisse enthalten.

Das Bundesgericht hat einen Aufhebungsvertrag für ungültig erklärt, in dem der Mitarbeiter auf den Lohn für die Kündigungsfrist und der Arbeitgeber auf die Arbeitsleistung verzichtet. Das Entgegenkommen des Arbeitgebers ist unzureichend, da der Mitarbeiter keine Ersatzstelle hat.

Die Zugeständnisse gelten als gleichwertig, wenn die Abgangsentschädigung mindestens dem auf die Kündigungsfrist entfallenden Lohn entspricht und die Schutzfrist gegen Kündigungen zur Unzeit, insbesondere bei Krankheit oder Unfall, berücksichtigt.

Wenn die Zugeständnisse gegenseitig und ausreichend sind, gilt der Aufhebungsvertrag als Quittung für alle Rechnungen und Ansprüche zwischen den Parteien.

Wettbewerbsverbot

Das Wettbewerbsverbot endet, wenn der Arbeitnehmer aus einem gerechtfertigten Grund, der Arbeitgeber zuzurechnen ist, angekündigt. SIE WIRD auch hinfällig, WENN der Arbeitgeber den Arbeitnehmer ankündigt, ohne dass er ihm einen gerechtfertigten Grund für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegeben hat.

Bei Einem Aufhebungsvertrag ist die Frage schwieriger, da sich Arbeitgeber und Mitarbeiter auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses einigen. Je nach den Umständen wird das Wettbewerbsverbot weiterhin wirksam sein. 

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1 Mär., 2010 vonMarianne Favre Moreillon