Abkommen über die Freizügigkeit / FZA

FZA

Das Abkommen über die Freizügigkeit von Personen (FZA) ist ein Abkommen zwischen der Schweiz und der Europäischen Union. Dieses Abkommen sieht vor, dass Staatsangehörige der Europäischen Union (EU) und der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) unter bestimmten Bedingungen in die Schweiz einreisen, dort ihren Wohnsitz nehmen und eine Erwerbstätigkeit ausüben können.

Gleichbehandlung

Eine der Bestimmungen in Anhang I des FZA sieht vor, dass Mitarbeitende aus EU- und EFTA-Staaten im Arbeitsverhältnis nicht anders behandelt werden dürfen als Schweizer Mitarbeitende. Dieses Diskriminierungsverbot ist zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern direkt anwendbar. Es hat daher konkrete Auswirkungen auf das Arbeitsverhältnis.

Lohngleichheit

Gemäss dem FZA dürfen Grenzgänger in Bezug auf den Lohn nicht anders behandelt werden als ihre Schweizer Kollegen. Der Arbeitgeber kann sich grundsätzlich nicht auf die höhere Kaufkraft von Grenzgängern berufen, um deren niedrigeren Lohn zu rechtfertigen. Dieser Grundsatz gilt auch, wenn sich das Unternehmen in einer wirtschaftlichen Krise befindet, insbesondere aufgrund des starken Frankens.

Das Diskriminierungsverbot gilt auch für Boni und Gratifikationen, selbst wenn sich der Arbeitgeber bei deren Gewährung einen großen Ermessensspielraum vorbehalten hat.

Ziel dieses Abkommens ist die Bekämpfung des Lohndumpings. Bereits 2004 wurden Maßnahmen ergriffen, um die Personenfreizügigkeit zu begleiten. Arbeitgeber, die die minimalen Lohn- und Arbeitsbedingungen nicht einhalten, können mit schweren Strafen belegt werden.

Lohnauszahlung in Euro

Der Arbeitgeber kann aus verschiedenen Gründen versucht sein, den Lohn von Grenzgängern in Euro auszuzahlen. Im Falle einer Wirtschaftskrise kann dies dazu führen, dass sie gegenüber ihren in Schweizer Franken bezahlten Kollegen benachteiligt werden. Unter bestimmten Umständen wird die Auszahlung des Lohns in Euro gegen das FZA verstoßen und unrechtmäßig sein.

Unter ganz besonderen Umständen hat das Bundesgericht entschieden, dass Grenzgänger, die sich darüber beschwerten, dass sie ihr Gehalt nach der Krise des starken Frankens in Euro erhalten hatten, einen Rechtsmissbrauch begingen.

Sozialbeiträge

EU-Bürger, die in der Schweiz wohnen und arbeiten, Grenzgänger mit Arbeitsort in der Schweiz, in die EU entsandte Schweizer Arbeitnehmer: Es gibt immer mehr grenzüberschreitende Situationen. In der Praxis ist es für den Arbeitgeber nicht immer einfach zu bestimmen, welches Recht anwendbar ist und in welchem Land er die Sozialversicherungsbeiträge zahlen muss.

Nebentätigkeit

Wenn ein Arbeitnehmer mehrere Beschäftigungen in mehreren FZA-Staaten ausübt, ist die Frage der Sozialversicherungsbeiträge heikel. Der Hauptarbeitgeber kann, auch wenn er seinen Sitz in der Schweiz hat, unter bestimmten Bedingungen verpflichtet sein, die Sozialversicherungsbeiträge im Wohnsitzland des Arbeitnehmers zu zahlen.

Ein Schweizer Arbeitgeber, der vermeiden will, dass er gezwungen ist, Sozialversicherungsbeiträge nach ausländischem Recht zu entrichten, muss Maßnahmen gegen die Nebenbeschäftigungen seiner Grenzgänger ergreifen.

Entsendung

Das Ziel des FZA ist es, Arbeitsreisen innerhalb der Europäischen Union und der EFTA zu erleichtern. Aus diesem Grund sieht das Freizügigkeitsabkommen ausdrücklich vor, welchem System der Sozialversicherungsbeiträge der Arbeitnehmer unterliegt, wenn der Arbeitgeber ihn auf Dienstreise in einen anderen Mitgliedstaat entsendet.

Praktikum

Viele Studierende aus der EU absolvieren in der Schweiz ein Praktikum, sei es, um die Sprache zu lernen oder um neue Kenntnisse zu erwerben. Auch sie unterliegen dem FZA und müssen eine Arbeitsbewilligung beantragen. Dieser Antrag wird vereinfacht, wenn das Praktikum nur als Nebenbeschäftigung absolviert wird.

Home Office

Grenzüberschreitende Mitarbeiter haben oft lange und zeitraubende Anfahrtswege zu ihrem Arbeitsplatz. Home Office kann eine Lösung sein, um sie zu entlasten und Fehlzeiten und Verspätungen zu reduzieren. Aber Vorsicht! Ab einem bestimmten Satz kann der Arbeitnehmer den Sozialversicherungsbeiträgen des Staates unterliegen, in dem er wohnt.

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1 Mär., 2010 vonMarianne Favre Moreillon